Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss man festhalten, dass ohne Kenntnis des bisherigen Vertrages und der Zusatzvereinbarungen eine entgültige Einschätzung schwierig ist.
Aus dem Betreiberwechsel kann ein außerordentliches Kündigungsrecht entstehen, denn damit erhalten Sie einen neuen Vertragspartner, den Sie sich nicht ausgesucht haben.
Teilweise ist dieses Kündigungsrecht in den AGB´s der Betreiber ausgeschlossen. Sie sollten vorsorglich gegenüber dem alten und dem neuen Betreiber zum 1.1.09 die fristlose Kündigung aussprechen. Zur Argumentation sollten Sie anführen, dass die bisherigen Leistungen nicht mehr erbracht werden können ( kein Schwimmbad, kein Vertrag mit Lifestyle Club am Wohnort, fehlender Zuschuss AG ). Problem könnte sein, dass ja nicht Ihr Vertragspartner wechselt, sondern der Inhaber des Clubs an Ihrem Wohnort (falls ich Sie richtig verstanden habe). Wenn Ihr Vertragspartner (FCBHC) es schafft Ihnen weiterhin alle bisherigen Bedingungen zu bieten, inkl. Nutzung an Ihrem Wohnort, dann dürfte es mit einem Kündigungsrecht schwierig sein. Sie sollten aber dennoch die Kündigungen aussprechen, weil nach meiner Erfahrung die Betreiber bei anwaltlicher Unterstützung der Kunden häufig bereit sind die Kündigung zu akzeptieren bzw. einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zuzustimmen.
Sie müssen sich vorrangig an Ihren Vertragspartner halten, es ist unzulässig Ihnen einen neuen Vertragspartner aufzuzwängen oder gar einen Vertrag ohne Ihren Willen zu begründen.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss man festhalten, dass ohne Kenntnis des bisherigen Vertrages und der Zusatzvereinbarungen eine entgültige Einschätzung schwierig ist.
Aus dem Betreiberwechsel kann ein außerordentliches Kündigungsrecht entstehen, denn damit erhalten Sie einen neuen Vertragspartner, den Sie sich nicht ausgesucht haben.
Teilweise ist dieses Kündigungsrecht in den AGB´s der Betreiber ausgeschlossen. Sie sollten vorsorglich gegenüber dem alten und dem neuen Betreiber zum 1.1.09 die fristlose Kündigung aussprechen. Zur Argumentation sollten Sie anführen, dass die bisherigen Leistungen nicht mehr erbracht werden können ( kein Schwimmbad, kein Vertrag mit Lifestyle Club am Wohnort, fehlender Zuschuss AG ). Problem könnte sein, dass ja nicht Ihr Vertragspartner wechselt, sondern der Inhaber des Clubs an Ihrem Wohnort (falls ich Sie richtig verstanden habe). Wenn Ihr Vertragspartner (FCBHC) es schafft Ihnen weiterhin alle bisherigen Bedingungen zu bieten, inkl. Nutzung an Ihrem Wohnort, dann dürfte es mit einem Kündigungsrecht schwierig sein. Sie sollten aber dennoch die Kündigungen aussprechen, weil nach meiner Erfahrung die Betreiber bei anwaltlicher Unterstützung der Kunden häufig bereit sind die Kündigung zu akzeptieren bzw. einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zuzustimmen.
Sie müssen sich vorrangig an Ihren Vertragspartner halten, es ist unzulässig Ihnen einen neuen Vertragspartner aufzuzwängen oder gar einen Vertrag ohne Ihren Willen zu begründen.