Recht auf Unterhalt/Trennungsunterhalt verwirkt

| 18. Oktober 2011 15:13 |
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Familienrecht


Herr und Frau B. leben seid fast 2 Jahren getrennt, 2 Kinder aus dieser Ehe.

Vor mehr als einem Jahr verschwand Frau B. von einen auf den anderen Tag, so das Herr B. die Kinder zu sich nahm und in Folge dessen umziehen musste weil die aktuelle Wohnung zu klein.

Bei ausräumen der alten Wohnung stellte sich herraus das Frau B. erhebliche Schulden angehäuft hatte.

-70 000 € Abfindung (Mitte 2008) die zum abzahlen der Schulden benutzt werden sollten, spurlos verschwunden.
-Keine der Schulden abbezahlt, auch laufende Zahlungen nach der Trennung, wie Miete etc. wurden nicht gezahlt obwohl Frau B. fast 2000 € Unterhalt bekam, damit sie vorerst im Haus bleiben kann bis was neues gefunden. Weil sie vor Herrn B. behauptet hat das die Stadt nichts zu der Miete dazu zahlen würde.
-laufender Kredit auf den Namen des Herrn B., bei Ansicht der Unterlagen stellte sich herraus das nicht seine Unterschrift
-bei Rücksprache mit Hausbank stellt sich herraus das diese seid 2006 versucht hat die Kontoinhaber zu erreichen aber immer wieder von Frau B. vertröstet wurden. Als sie sie endlich mal erreichten und auf auffällige Abbuchungen von dem Konto hinwiesen, bei der es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um Spielhallen handelt, sagte Frau B. das wäre wohl ihr Mann sie werde ihn darauf ansprechen. (Herr B. hat nie Spielhallen von innen gesehen)
-desweiteren stellt sich herraus das Frau B. vor einigen Leuten behauptet hat Herr B hätte sie ohne Geld sitzen lassen. Dies hat sie auch vor den Eltern von Herrn B. behauptet die ihr daraufhin Geld gaben.
-eine Freundin (Frau X) von Herrn B. hat telefonisch Winterreifen für das Auto von Herrn B. bestellt und einen Termin zum Wechsel gemacht. Nun brauchte Frau B. zu diesem Zeitpunkt den Wagen wegen dem Jüngsten. Somit fuhr sie zu dem Termin und hat von Herrn B. Geld für die Reifen bekommen. Monate später bekam Frau X eine Rechnung für besagte Reifen. Frau B. behauptete die Rechnung wäre bezahlt, was diese aber nicht war. Sie hat damals behauptet sie hätte kein Geld dabei.

Wegen der angesammelten Schulden, die in seinem Namen bestehen musste Herr B. eine Insolvenz anmelden. Eine EV musste auch abgegeben werden

Nun ist Frau B. seid 6 Monaten wieder aufgetaucht. Die Kinder leben immer noch bei Herrn B. und dies wird auch so bleiben.
Allerdings verlangt die Stadt Unterhalt (600€) für Frau B. Da sie wohl Sozialleistungen bezieht.

Ist in diesem Fall das Recht auf Trennungsunterhalt verwirkt?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Gemäß § 1579 BGB ist es möglich, den Unterhalt wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen. In Frage kommen angesichts Ihrer Fallgestaltung § 1579 Nr. 3, 4, 7 + 8.

Nr. 3 Verbrechen oder Vergehen gegen den Unterhaltsverpflichteten

Hier dürfte z.B. der zu vermutenden Kreditbetrug relevant sein. Ratsam wäre es daher, diesen anzuzeigen.

Nr. 4 mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit

Die Verschwendung von 70.000 € sowie das Aufhäufen weiterer Schulden trotz Unterhaltszahlungen von 2.000 € dürfte, sofern beweisbar, ausreichend sein, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB ist beispielsweise dann erfüllt, wenn die Unterhaltsberechtigte ein Vermögen verschwendet hat und infolge dieser Verschwendung einkommens- und vermögenslos ist. (S. Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht, § 3 Rn 270, BGH FamRZ 1984, 361,368)

Nr. 7 Schwerwiegendes Fehlverhalten - und
Nr. 8 anderer Grund von gleichem Gewicht

Hier dürfte zunächst das plötzliche Verlassen der Kinder eine Rolle spielen. Sodann könnte auch das übrige Verhalten von Frau B. aufaddiert einen Grund von gleichem Gewicht ergeben.

Fazit: Die Antwort auf Ihre Frage lautet ja. Herr B. sollte sich zusätzlich überlegen, ob er einen Teil der Schulden, z.B. das Darlehen auf seinen namen, nicht zulasten Frau B.s und der Bank wieder los wird.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und Ihnen eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

N. Unruh
Rechtsanwältin

www.anwaltrecht.de
n.unruh@anwaltrecht.de

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T. 030-36753713
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M. 01783717285
Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2011 | 07:50

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