hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn es sich um einen so genannten „totalen Krankenvertrag" handelt, also ohne Arztzusatzvertrag wie von Ihnen geschildert, dann besteht der Anspruch nicht und Sie können diesen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, i. e. nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB zurückfordern. Diese Vorschrift stellt einen Herausgabeanspruch dar.
Daher rate ich den Betrag mit der Begründung zurückzufordern, versehen mit einer Frist zur Zahlung. Entsprechend halte ich die Erfolgsaussichten für ein etwaiges gerichtliches Verfahren durchaus für gegeben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
könnte der Zahlungsempfänger (hier Chefarzt) einem Gerichtsverfahren über die Herausgabe der Summe mit der Behauptung entgegen steuern, er habe das Geld schon verbraucht?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Auf eine Entreicherung nach § 181 Abs. 3 BGB kann sich der bei Geldforderungen nur berufen, wenn das Geld in keinster Weise mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Dies wird wohl nicht der Fall sein.
Im Übrigen kann sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wer Kenntnis von dem Mangel des Rechtsgrundes hatte, also wenn der Chefarzt gewusst hatte, dass die Forderung unberechtigt war.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin