Ratenzahlung - Forderung muss ich dem Anwalt das alles offenbaren?

11. Februar 2005 00:07 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
sehr geehrte damen und herren!
mit gegenüber besteht eine forderung v.ca 1700,-, das von einem inkassoinstitut jetzt an einem anwalt übergeben wurde. ich wollte gern das in mtl raten abzahlen, daraufhin verlangt der anwalt von mir: gehaltsabrechnung, liste sämtlicher verbindlichkeiten, nachweise der verbindlichkeiten in kopie, auflistung monatlicher einnahmen und ausgaben. das ist mir bisher nie untergekommen, dass so etwas verlangt wird.
muß ich dem anwalt das alles offenbaren?
vielen dank
11. Februar 2005 | 00:18

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, dem Rechtsanwalt diese Auskünfte zu erteilen. In diesem Umfang ist die Forderung des Kollegen, jedenfalls bei der Höhe der Forderung, auch sicher ungewöhnlich. Sie sollten trotzdem überlegen, ob Sie den Anforderungen des Kollegen nicht nachkommen:

Sie haben nämlich im Gegenzug auch keinen Anspruch darauf, daß Ihnen der Kollege, der den Gläubiger der Forderung vertritt, eine Ratenzahlungsmöglichkeit gewährt. Dabei handelt es sich nämlich um ein Entgegenkommen ohne rechtliche Verpflichtung.

Da die Forderung offenbar unstreitig besteht und fällig sein wird, könnte der Gläubiger sie also auch - ohne Ratenzahlung zu gewähren - unmittelbar einklagen und aus dem zu erwartenden Titel die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit bedeutet für den Gläubiger letztlich eine weitere Verzögerung. Er wird sich deshalb nur darauf einlassen, wenn Sie ihm durch Vorlage der erbetenen Unterlagen und Erteilung der Auskünfte nachweisen, daß Sie auch in der Lage sind, einer Ratenzahlungsverpflichtung nachzukommen. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, wird die Gegenseite wohl keine Ratenzahlung gewähren und die Forderung in voller Höhe verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Wenn Sie dies vermeiden wollen, müssen Sie sich wohl oder übel auf die Spielregeln, die in diesem Fall der Gegner diktiert, einlassen - oder auf die Ratenzahlung verzichten.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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