Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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ich beantworte Ihre Frage entsprechend ihrer Angaben wie folgt.
Wie Sie bereits richtig angemerkt haben, darf ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur auf Grund einer Rechnung fordern, die von Ihm persönlich unterzeichnet wurde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG).
Die fehlende Rechnungsnummer wirkt sich auf den Vergütungsanspruch nicht aus, sondern hat lediglich Bedeutung für die Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG).
Die Vergütung kann erst mit ordnungsgemäßer (Vorschuss-)Rechnungstellung gefordert werden.
Mangels Fälligkeit darf der Vergütungsanspruch auch nicht mit für Sie eingezogenen Forderungen verrechnet oder aufgerechnet (§§ 387 ff. BGB) werden, weil er seine Vergütung mangels ordnungsgemäßer Rechnung (noch) nicht fordern kann/konnte.
Trotz nicht ordnungsgemäßer Rechnung darf die Vergütung aber an den Rechtsanwalt gezahlt werden. Sie dürfen bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Mandats eine ordnungsgemäße Berechnung fordern.
Grundsätzlich darf ein Anwalt unrichtige Berechnungen korrigieren, jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist.
Wenn das Mandant 2005 beendet wurde, tritt Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. RVG Ende 2008 ein.
Die Vergütungsforderung könnte damit verjährt sein, wenn die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt wurde.
Ihre Forderung gegen RA1 auf Herausgabe der eingezogenen Geldbeträge ist jedoch auch verjährt (Verjährungsfrist auch drei Jahre).
Insoweit könnte sich RA2 schadensersatzpflichtig gemacht haben, weil er die Verjährung nicht beachtet und damit seine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt hat.
Wenn die Vergütungsforderung des RA1 verjährt ist und RA2 ihren Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Geldes verjähren lassen hat, können Sie sich an RA2 halten.
Jedenfalls RA1 könnte sich strafbar gemacht haben wegen Untreue, § 266 StGB. Die Verfolgungs-Verjährungsfrist für Untreue beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre ab Begehung der Tat.
Auf jeden Fall sollten Sie die zuständige Rechtsanwaltskammer einschalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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Hallo,
sie haben gschrieben:
"Die Vergütungsforderung könnte damit verjährt sein, wenn die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt wurde."
Beschränkt sich "Verhandlung" auf Gerichtsverhandlungen, oder reichen schon Briefe in denen man sich streitet dafür aus?
Was genau kann eine Verjährung hämmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ilse Guckes
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Verjährung ist gehemmt, wenn der Lauf der Verjährung (z.B. wegen und für die Dauer der Verhandlungen) angehalten wird und später weiterläuft.
Die Verjährungsfrist wird um die Zeit der Hemmung (z.B. Verhandlung) verlängert (§ 209 BGB).
§ 203 BGB regelt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.
Verhandlung ist jede Auseinandersetzung, jeder Meinungsaustausch (auch durch Briefe) über den Anspruch.
Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (z.B. Klage) ist in § 204 BGB geregelt.
Weitere Hemmungstatbestände finden sich in den §§ 205 - 208, 210, 211 BGB.