9. April 2008
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23:04
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Friedrich
Blumberger Damm 158
12685 Berlin
Tel: 0 30/ 93494085
Web: https://www.friedrich-rechtsanwalt.de
E-Mail: rafriedrich@online.de
in Beantwortung Ihrer Nachfrage und auf der Grundlage Ihrer Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt bantworten.
1. Hinsichtlich der von Ihnen benötigten Stellungnahme bzw. dem Arztbericht rate ich Ihnen, sich zunächst schrfitlich (per Einschreiben mit Rückschein) an diesen Arzt zu wenden und ihn aufzufordern Ihnen Ihre Behandlungsakte zu übersenden. Die ist Ihr gutes und durchsetzbares Recht.Sollte der Arzt Ihrer Aufforderung (unter Fristsetzung) nicht folgen, sollten Sie einen Rechtsanwaltskollegen aufsuchen und ihn beauftragen durch anwaltliches Schreiben den Arzt zur Herausgabe Ihrer Behandlungsunterlagen aufzufordern.
Gleichzeitig sollten Sie sich schriftlich bei der zuständigen Ärztekammer über den Arzt, dessen Verhalten und Auftreten beschweren.
2. Hinsichtlich etwaiger Forderungen auf Schmerzensgeld könnten Sie sich oder ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwaltskollege an die Schlichtungsstelle für Arzthaftplichtsachen wenden.
Wenn Sie nähere Informationen zu dieser Thematik benötigen könnten Sie sich direkt mit mir in Verbindung setzen oder wie bereits betont möglichst kurzfristig einen Kollegen aufsuchen, der sich im Medizinrecht bzw. in Arzthaftungssachen auskennt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
MfG
Friedrich
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10. April 2008 | 00:48
Zunächst vielen Dank.
Zu behandeln wäre noch die Frage, ob ein Arzt bzw. in diesem speziellen Fall ein Psychiater, überhaupt einem Patienten -auch noch ohne triftigen Grund- so mir nichts, dir nichts und während des Quartals, den Stuhl vor die Tür setzen darf. Für mich hatte dies auch die Wirkung unterlassener Hilfeleistung (meinte auch der Notarzt).
Ergänzung vom Anwalt
10. April 2008 | 11:24
Sehr geehter Fragesteller,Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Bei dem zwischen Ihnen und dem Arzt zustandegekomme Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag.Eine qusi Kündigung seitens des Arztes ist somit durchaus möglich (auch fristlos). Die Frage stellt sich, ob entsprechende Gründe vorgelegen haben, die das Verhalten des Arztes rechtfertigen. Diese Fragen werden im Zusammenhang mit der Geltendmachung etwaiger Schmerzensgeld und Schadenersatzforderungen zu klären sein.
Ergänzend zur Beantwortung Ihrer grundsätzlichen Fragestellung empfehle ich Ihnen darüber hinaus das Verhalten dieses Arztes, vorausgesetzt die Meldung ist noch nicht erfolgt, Ihrer KV zu melden, da die Arztleistung durch Ihre KV bezahlt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage auch zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
MfG
Friedrich
Rechtsanwalt