vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich wird derjenige verpflichtet, für die entstehenden Anwaltskosten aufzukommen, der den Anwalt beauftragt. Wenn Sie sich einig sind, dass nur einer von Ihnen einen Anwalt beauftragt, können Sie sich natürlich aussuchen, wer dies dann tut.
Ein möglicher Anspruch auf Prozesskostenhilfe berechnet sich üblicherweise wie folgt: Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge (380,00 € Grundfreibetrag; 173,00 € Erwerbsfreibetrag) abgezogen und dann alle weiteren Kosten der Lebensführung abgezogen: Wohnung, Nebenkosten, Versicherungen, Altersvorsorgeleistungen, Werbungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und Abzahlungen für Kredite. Bleiben dann rechnerisch weniger als 15,00 € übrig, so besteht ein Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe.
Bei einem höheren Ergebnis kann Prozesskostenhilfe in Form von Raten gewährt werden. Die Höhe der Raten setzt das Gericht dann fest. Die Raten müssen dann bis zur vollständigen Zahlung der Anwaltsrechnung gezahlt werden, maximal jedoch 48 Raten.
Bei den von Ihnen gemachten Angaben käme für Ihren Mann wohl nur Prozesskostenhilfe in Form von Raten in Frage, (950,00 € netto – 380,00 € - 173,00 € - 200,00 € = 197,00 € anrechenbares Einkommen). Ob nicht doch weitere Abzugsposten bestehen, müsste evtl. noch geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Knoch
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Knoch,
vielen Dank für die Informationen.
Benötigt mein Mann eine anwaltliche Vertretung um den Antrag
auf Prozeßkostenhilfe zu stellen und falls ja, welche Kosten
entstehen, wenn der Antrag abgelehnt wird?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kann jeder einen Prozeßkostenhilfeantrag selbst stellen.
Für einen Scheidungsantrag ist jedoch eine anwaltliche Vertretung notwendig, deshalb wird der Prozesskostenhilfeantrag üblicherweise durch den Anwalt zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt.
Wenn Sie lediglich eine konkrete Überprüfung, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, beauftragen, ohne dass schon eine weitere Tätigkeit durch den Anwalt im Hinblick auf die Scheidung geleistet wird, dann kann man dies als anwaltliche Beratung qualifizieren und der Preis wäre verhandelbar, da für den Bereich der außergerichtlichen Beratung seit dem 01.07.2006 keine festen Gebühren mehr geregelt sind.
Gern können Sie mich für nähere Auskünfte persönlich kontaktieren.
Nochmals freundliche Grüße
Martina Knoch
Rechtsanwältin