8. Mai 2025
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23:07
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB 2025) haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, sofern Ihr Ehemann tatsächlich kein eigenes Einkommen erzielt und der entsprechende Freibetrag für ihn bislang nicht berücksichtigt wurde.
1. Rechtsgrundlagen und aktuelle Freibeträge
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ein Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen, sofern dieser kein eigenes Einkommen hat. Dieser Freibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 bundesweit 619 € .
Zusätzlich sind folgende Freibeträge anzusetzen:
Für die antragstellende Partei: 619 €
Erwerbstätigenfreibetrag: 282 €
Für unterhaltsberechtigte Personen: je nach Alter und Status, z. B. 496 € für volljährige unterhaltsberechtigte Erwachsene.
2. Berechnung Ihres einzusetzenden Einkommens
Basierend auf den von Ihnen angegebenen Zahlen:
Gesamteinkommen: 3.277,63 €
Abzugsfähige Kosten (Werbungskosten und Miete): 816,90 €
Einkommen nach Abzug der Kosten: 2.460,73 €
Freibeträge:
Für Sie selbst: 619 €
Für Ihren Ehemann: 619 €
Erwerbstätigenfreibetrag: 282 €
Tatsächlich gezahlter Unterhalt: 1.043 €
Gesamtfreibeträge: 2.563 €
Berechnung des einzusetzenden Einkommens:
2.460,73 € (Einkommen nach Abzug der Kosten) – 2.563 € (Freibeträge) = –102,27 €
Da das einzusetzende Einkommen negativ ist, ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO keine Ratenzahlung festzusetzen.
3. Empfehlung: Erinnerung gegen den Beschluss einlegen
Sie sollten beim Amtsgericht Potsdam eine Erinnerung gemäß § 56 Abs. 2 RVG einlegen und dabei auf die Nichtberücksichtigung des Freibetrags für Ihren Ehemann hinweisen. Fügen Sie Ihrer Erinnerung eine detaillierte Berechnung bei, die die korrekte Berücksichtigung aller Freibeträge und abzugsfähigen Kosten darlegt.
Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Sollte der Beschluss formlos mitgeteilt worden sein, kann eine längere Frist gelten.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt