Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die dem Anwalt nach § 81 ZPO erteilte Prozessvollmacht bleibt wirksam. Selbst in Fällen in denen eine Parteiänderung eintritt, also noch ein viel gewichtigerer Umstand als das Fehlen eines Geschäftsführers, bleibt die Prozessvollmacht wirksam. Das Verfahren wird allerdings nach § 241 ZPO unterbrochen. Lediglich Prozessunfähigkeit bei Klageerhebung wäre unzulässig.
Die Klage wird also nicht "verworfen" sondern das Verfahren ruht bis zur Anzeige der Neubestellung des Vertreters, hier des Geschäftsführers.
Die Tatsache der Führungslosigkeit kann im Übrigen durch alle Beteiligten dazu genutzt werden, einen Antrag auf Notgeschäftsführung beim Amtsgericht zu stellen. Beteiligt sind alle deren Rechte unmittelbar durch das Fehlen berührt werden. Somit können die Gesellschafter der klagenden Partei einen entsprechenden Antrag stellen um das verfahren fortzuführen.
gerne benatworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die dem Anwalt nach § 81 ZPO erteilte Prozessvollmacht bleibt wirksam. Selbst in Fällen in denen eine Parteiänderung eintritt, also noch ein viel gewichtigerer Umstand als das Fehlen eines Geschäftsführers, bleibt die Prozessvollmacht wirksam. Das Verfahren wird allerdings nach § 241 ZPO unterbrochen. Lediglich Prozessunfähigkeit bei Klageerhebung wäre unzulässig.
Die Klage wird also nicht "verworfen" sondern das Verfahren ruht bis zur Anzeige der Neubestellung des Vertreters, hier des Geschäftsführers.
Die Tatsache der Führungslosigkeit kann im Übrigen durch alle Beteiligten dazu genutzt werden, einen Antrag auf Notgeschäftsführung beim Amtsgericht zu stellen. Beteiligt sind alle deren Rechte unmittelbar durch das Fehlen berührt werden. Somit können die Gesellschafter der klagenden Partei einen entsprechenden Antrag stellen um das verfahren fortzuführen.