8. Dezember 2006
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11:07
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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zwar ist ein Provisionsverzicht durchaus zulässig (OLG Köln Urteil v. 17.8.2001, Az.: 19 U 206/00 ), allerdings bezieht sich die von Ihnen zitierte Klausel nur auf solche Verträge mit kunden, die NACH Beendigung des Arbeitsverhältnisses ENTSTEHEN.
Und diese Ansprüche ENTSTEHEN nicht erst mit der Zahlung durch den Kunden, sondern mit der Vermittlung. Her wurde nur der Zeitpunkt der Auszahlung geregelt, nicht der der Entstehung.
Daher sollten Sie für bereits geschlossene Verträge in der Tat die angedachte Berechnung vornehmen und die anteilige Provision fordern.
Beachten müssen Sie, dass die Provisionszahlungen als Teil des Arbeitsentgeltes zu werten ist und ggfs. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen eingreifen könnten, was aber nur im Rahmen einer individuellen Beratung abschließend geklärt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
8. Dezember 2006 | 13:40
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Was könnten das denn für vertragliche Ausschlussfristen sein( TV gibt es bei uns nicht), etwa:" Ansprüche aus diesem ArbV sind bis spätestens drei Monate nach Beendigung des ArbV an den ArbG zu richten."
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Dezember 2006 | 13:50
Sehr geehrte Ratsuchende,
genau diese Fristen meine ich. Der Arbeitsvertrag sollte auch dahingehend geprüft werden, ob hinsichtlich Gehalstansprüchen weiter Ausschlussfristen bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle