Provisionszahlungen im Angestelltenverhältnis

8. Dezember 2006 10:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:50
Hallo,

ich bin seit 10.2005 Angestellte und erhalte ein Fixgehalt zuzügl. Provisionszahlungen auf meinen Umsatz. Ich habe eine separate Provisionsvereinbarung als Vertragszusatz. Darin sind die Höhe, der Auszahlungszeitraum und die Gültigkeit geregelt.

Dort steht zur Auszahlung: "Die variable Vergütung wird in Abhängigkeit vom Zahlungseingang über die Vertragslaufzeit der Kunden monatlich zusammen mit dem Festgeld ausgezahlt."

Zur Gültigkeit findet sich folgendes: "Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen keine weiteren Ansprüche aus Vertragsverlängerungen oder -erweiterungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen."

Mein Problem:

Unsere Dienstleistungsverträge mit Kunden sind auf 12 Monate angelegt. Provisionszahlungen erfolgen erst mit Zahlungseingang durch den Kunden (ist ein internes Cash-Flow Problem, aber O.K.). Die Rechnungen an den Kunden werden meist monatsweise versendet (also ein Auftrag mit einem Wert von 100.000 € wird meist in 12 Teilrechnungen aufgeteilt).

Ich möchte zum 01.02.2007 kündigen, habe aber in der letzten Zeit sehr viele Abschlüsse generiert und erhalte dafür demnach noch keine Provisionszahlungen, da ja noch keine Rechnungen an den Kunden raus sind.
Des Weitern befinden sich noch viele Angebote mit großen Summen in der Pipe, wo ich aber schon seit mehr als einem halben Jahr am Akquirieren bin und gute Aussichten habe, dass diese in Q1 2007 gebucht werden.

Meine Frage:

Bedeutet das, dass ich eine Hochrechnung für meine bereits geschlossenen Verträge und die daraus resultierende Provision bei einer Kündigung dem ArbG vorlegen kann, bzw. kann ich, trotzdem im Vertrag anders geregelt, Provisionszahlungen nach Beendigung des ArbV einfordern, solange Vertragsabschlüsse mir eindeutig zuordenbar sind? Verhält sich der Anspruch auf Provision bei Angestellten ähnlich der des Handelsvertreters aus § 87 ff. HGB, oder findet eine andere Vorschrift Anwendung?

Zur Information:

Überall, wo meine Unterschrift steht, ist eindeutig mein Auftrag/Umsatz. Das geschieht bei uns so: Angebot geht an Prospect raus (mit meiner Unterschrift). Wenn er bucht, schickt er uns als Auftrag das seinerseits unterschriebene Angebot zurück. Das ist dann der fertige Vertrag. Also, Angebote, die ich rausgeschickt habe und vom Kunden unterschrieben zurückkommen, gehören eiindeutig mir und das wird auch verprovisioniert. Ich muß dazu sagen, dass mein ArbG sehr korrekt und zuverlässig ist, was Zahlungen, Provisionen, etc. anbetrifft und ich mich auf jeden Fall im Guten von ihm trennen möchte, da die bisherige Zusammenarbeit ganz primal geklappt hat.

Lieben Dank und viele Grüße, kimbap

8. Dezember 2006 | 11:07

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


zwar ist ein Provisionsverzicht durchaus zulässig (OLG Köln Urteil v. 17.8.2001, Az.: 19 U 206/00 ), allerdings bezieht sich die von Ihnen zitierte Klausel nur auf solche Verträge mit kunden, die NACH Beendigung des Arbeitsverhältnisses ENTSTEHEN.

Und diese Ansprüche ENTSTEHEN nicht erst mit der Zahlung durch den Kunden, sondern mit der Vermittlung. Her wurde nur der Zeitpunkt der Auszahlung geregelt, nicht der der Entstehung.

Daher sollten Sie für bereits geschlossene Verträge in der Tat die angedachte Berechnung vornehmen und die anteilige Provision fordern.

Beachten müssen Sie, dass die Provisionszahlungen als Teil des Arbeitsentgeltes zu werten ist und ggfs. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen eingreifen könnten, was aber nur im Rahmen einer individuellen Beratung abschließend geklärt werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2006 | 13:40

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Was könnten das denn für vertragliche Ausschlussfristen sein( TV gibt es bei uns nicht), etwa:" Ansprüche aus diesem ArbV sind bis spätestens drei Monate nach Beendigung des ArbV an den ArbG zu richten."

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2006 | 13:50

Sehr geehrte Ratsuchende,



genau diese Fristen meine ich. Der Arbeitsvertrag sollte auch dahingehend geprüft werden, ob hinsichtlich Gehalstansprüchen weiter Ausschlussfristen bestehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...