Provisionsüberzahlung -Kündigung

28. Oktober 2007 23:21 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrter Fachanwalt,
ich bin im Aussendienst als Gebietsleiterin der med.Technik tätig. Mein Gehalt besteht aus 70% Fixum und 30% Provision. Es wird jedes Jahr eine Zielvereibarung getroffen, die auch unterschrieben werden muss. Aufgrund dieses Umsatzzieles=100% wird festgelegt, dass ab 80% Zielerreichung die Provision bezahlt wird. In meinem Arbeitsvertrag behält sich die Firma vor, Provision einzubehalten und erst am Jahresende auszubezahlen. Hier steht allerdings nicht darüber für den Fall, dass die Provision überzahlt wurde. Nun habe ich 5 Jahre meine Ziele erreicht und dieses Jahr bis Mai mit über 100% übertroffen für die ich kumultativ ein Prov.Zahlung mit überproportional ca.109% Prov.kumuliert auf 5 Monate bekommen habe. Ab Mai bin ich dermassen eingebrochen-verstärkte Konkurenz, Änderungne aufgrund der Gesundheitsreform. D.h. ich bin nun bei 72% Zielerreichung,aber 80% steht mir aber erst Prov. zu. D.h. die ganze Prov die ich bekommen habe steht mir nicht zu. a.) kann mein Arbeitsgeber diese "Überzahlung" von meinem Fixum abziehen b.) wenn nein, kann dies nur mit künftigen Prov.Zahlungen verrechnet werden c.) was passiert wenn ich kündige.
Ich bitte um eine schnelle und professionelle Antwort und Danke im Voraus herzlichst Sonnenengel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:

Nach ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass derjenige, der Geld als Vorschuss nimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung nicht entsteht. Dasselbe gilt für nicht verdiente Provisionen.


Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses die Provisionsvorschüsse in eine Garantieprovision umgewandelt. Oder der Anspruch des Arbeitgebers wäre verfallen, verwirkt oder verjährt. Dann müssten Sie diese nicht zurückzahlen.

Weiterhin darf der Arbeitgeber, falls ein monatlicher Mindestverdienst garantiert wird, die Minderverdienste in einem Monat mit Verdienstspitzen in anderen Monaten nicht verrechnen.

Mit anderen Worten, Ihr Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Provision, er darf diese nur nicht von Ihrem Fixum abziehen, wenn ein monatlicher Mindestverdienst vertraglich vereinbart wurde. Mit künftigen Provisionszahlungen könnte er dies aber verrechnen oder aber er macht seine Ansprüche gerichtlich geltend.

Ihre Kündigung würde an diesem Umstand nichts ändern.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dileyha Altintas

Rechtsanwältin
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