Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision, wenn feststeht, dass der Dritte (= Kunde) nicht leistet. Bereits empfangene Provisionen sind dann zurückzugewähren.
Voraussetzung dafür, dass Sie die bereits erhaltene Provision zurückzahlen müssen, ist danach also, dass die Nichtleistung des Dritten feststeht, so z.B. wenn er zahlungsunfähig ist und voraussichtlich auf absehbare Zeit bleiben wird.
Nach Ihren Informationen steht derzeit jedoch noch nicht fest, dass der Kunde nicht leistet. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen ist. (Allein das Betreiben der Zwangsvollstreckung ist allerdings entgegen Ihrer Auffassung keineswegs schon eine Garantie dafür, dass das Unternehmen am Ende das Geld auch erhält.)
Die gesetzliche Regelung gemäß § 87a Abs. 2 HGB gilt aber nur, wenn Sie keine hiervon abweichende vertragliche Regelung mit dem Unternehmen getroffen haben, wobei eine insoweit für Sie nachteilige Vereinbarung jedoch nach § 87a Abs. 5 HGB unwirksam wäre. Zulässig ist m.E. hier aber eine vertragliche Vereinbarung darüber, wann ein Feststehen der Nichtleistung des Dritten anzunehmen ist.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision, wenn feststeht, dass der Dritte (= Kunde) nicht leistet. Bereits empfangene Provisionen sind dann zurückzugewähren.
Voraussetzung dafür, dass Sie die bereits erhaltene Provision zurückzahlen müssen, ist danach also, dass die Nichtleistung des Dritten feststeht, so z.B. wenn er zahlungsunfähig ist und voraussichtlich auf absehbare Zeit bleiben wird.
Nach Ihren Informationen steht derzeit jedoch noch nicht fest, dass der Kunde nicht leistet. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen ist. (Allein das Betreiben der Zwangsvollstreckung ist allerdings entgegen Ihrer Auffassung keineswegs schon eine Garantie dafür, dass das Unternehmen am Ende das Geld auch erhält.)
Die gesetzliche Regelung gemäß § 87a Abs. 2 HGB gilt aber nur, wenn Sie keine hiervon abweichende vertragliche Regelung mit dem Unternehmen getroffen haben, wobei eine insoweit für Sie nachteilige Vereinbarung jedoch nach § 87a Abs. 5 HGB unwirksam wäre. Zulässig ist m.E. hier aber eine vertragliche Vereinbarung darüber, wann ein Feststehen der Nichtleistung des Dritten anzunehmen ist.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt