Sehr geehrter Ratsuchender,
sie müssen dem Programmierer eine letzte angemessene Frist setzen, in der er die von Ihnen bestellten Programme fertigstellen und an Sie übergeben muß.
Angemessen ist hier eine Frist von zwei Wochen. Falls der Programmierer innerhalb dieser Frist die vollständigen und lauffähigen Programme nicht mangelfrei zur Verfügung stellt, müssen Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und am besten zusätzlich per Fax, den Rücktritt erklären und die gezahlten 200 € zurückverlangen.
Die Kosten für die Neuaufsetzung Ihres Programms und den entgangenen Gewinn können Sie unabhängig hiervon als Schadensersatz geltend machen.
Voraussetzung für ein Schadensersatzanspruch ist allerdings ein Verschulden des Programmierers. Er muß die verspätete bzw. nicht erfolgte Herstellung der bestellten Programme zu vertreten haben. In diesem Zusammenhang dürfte Ihm allerdings zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie gerne von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Falls Sie darüber hinaus Vertretung oder Beratung wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung. Den von Ihnen hier ausgelobten Betrag würde ich Ihnen dann anrechnen, falls weitere Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt
Email: manuel.leyrer@googlemail.com
Tel.: 0621/71897000
Fax: 0621/71897021
Mobil: 0176/60894147
sie müssen dem Programmierer eine letzte angemessene Frist setzen, in der er die von Ihnen bestellten Programme fertigstellen und an Sie übergeben muß.
Angemessen ist hier eine Frist von zwei Wochen. Falls der Programmierer innerhalb dieser Frist die vollständigen und lauffähigen Programme nicht mangelfrei zur Verfügung stellt, müssen Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und am besten zusätzlich per Fax, den Rücktritt erklären und die gezahlten 200 € zurückverlangen.
Die Kosten für die Neuaufsetzung Ihres Programms und den entgangenen Gewinn können Sie unabhängig hiervon als Schadensersatz geltend machen.
Voraussetzung für ein Schadensersatzanspruch ist allerdings ein Verschulden des Programmierers. Er muß die verspätete bzw. nicht erfolgte Herstellung der bestellten Programme zu vertreten haben. In diesem Zusammenhang dürfte Ihm allerdings zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie gerne von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Falls Sie darüber hinaus Vertretung oder Beratung wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung. Den von Ihnen hier ausgelobten Betrag würde ich Ihnen dann anrechnen, falls weitere Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
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