4. Oktober 2007
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08:56
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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her wird der Vermieter schon deshalb keine geltwerten Ersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen können, da der sogenannte Abzug "Neu-für-Alt" zu berücksichtigen ist.
Dieses bedeutet, dass nicht etwa der Neupreis als Schaden zu zahlen wäre, sondern die Abnutzung zu berücksichtigen ist.
Bei dem von Ihnen angegebenen Alter wäre die Abnutzung der Küche aber mit 100% zu berücksichtigen, so dass der Vermieter keinerlei Ansprüche durchsetzen kann, sofern es um die Kücheneinrichtung geht.
zu Ziffer 1.)
Neben der Abnutzung gibt es keine vertragliche Vereinbarung, da im Vertrag von "Verständigung" die Rede ist. Daher sollten Sie diese Ansprüche zurückweisen.
zu Ziffer 2.)
Ersatz kaufen darf der Vermieter zwar; bezahlen muss der Mieter aber nichts, da neben den obigen Ausführungen auch die Bleche allein normal abgenutzt worden sind.
zu Ziffer 3.)
Hier sieht es etwas anders aus. Die Beschädigungen müssen vom Mieter ersetzt werden, wobei aber auch der Abzuf "Neu-für-Alt" eine ganz wesentliche Rolle spielt. Wie hoch dann letztlich der genaue Umfang der Ersatzpflicht sein wird, lässt sich so nicht beurteilen, da es auf Umfang der Beschädigungen ankommt. Auch dann wird allenfalls 10% der notwendigen Kosten (aber nur der beschädigten Fliesen) wegen des Abzuges "Neu-für-Alt" zu übernehmen sein.
Das die Arbeiten wohl nicht ausgeführt werden sollen, spielt dabei keine Rolle, da der Geschädigte hier ein Wahlrecht hat, ob er die Arbeiten ausführen lässt oder nicht.
Ob die Haftpflicht noch eintritt, wage ich schon deshalb zu bezweifeln, weil ein Versicherungsfall SOFORT gemeldet werden muss und die Beschädigungen wohl schon älter sind - aber melden sollten Sie es trotzdem.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
4. Oktober 2007 | 09:02
Lieber Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage: Sie schreiben, dass für die Fliesen 10% der notwendigen Kosten (aber nur der beschädigten Fliesen) anfallen werden. Betrifft das nun die Kosten der Fliesen oder auch die Handwerkerkosten?
Danke schön.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Oktober 2007 | 09:05
Sehr geehrte Ratsuchende,
die notwendigen Kosten umfassen auch die Handwerkerkosten, wobei der Mieter dann darauf achten muss, dass der Handwerker ja sicherlich ALLE Fliesen wechseln wird, also auch die nicht beschädigten - diese Kosten müssen dann vom Vermieter herausgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle