Problem mit privater Verkäuferin: Ware mit nicht erwähntem Mangel

11. Januar 2013 16:13 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetauktionen


Vorab: Ich bitte um die Antwort eines Anwaltes/einer Anwältin, der/die mich (außer-)gerichtlich in der Angelegenheit vertreten würde, sofern dies aus Ihrer Sicht ein aussichtsreicher Schritt ist. (Ggf. von Interesse: Die Verkäuferin wohnt in der Nähe von Chemnitz.)

Ich habe Ende November 2012 eine größere Sammlung an Autogrammkarten für rund 260 Euro von einer privaten Verkäuferin über ebay ersteigert.
Im Auktionstext wurde der Artikel nicht beschrieben. Der Artikel wurde mit „gebraucht" in der Auswahl des Artikelzustandes gekennzeichnet. Auch die Fotos ließen unmöglich Beschädigungen einzelner Karten erkennen. (Die Artikelnummer zur Auktion kann der/die beantwortende Anwalt/in einsehen.)

Nach Erhalt musste ich feststellen, dass mehr als drei Viertel der Karten Beschädigungen aufweisen: Insgesamt haben fast die Hälfte der Karten mindestens fünf Einstichlöcher z.B. durch Reißzwecken (viele auch mit mehr als zehn Löchern) und teils mit Einrissen und Knicken an den Löchern. Ein weiteres Drittel der Karten haben mindestens ein bis vier Löcher. Lediglich der Rest (weniger als 25% der Karten) hat keine Einstichlöcher.

Exemplarische Fotos von Karten mit sehr starker Beschädigung:
http://www.imgbox.de/users/public/images/lHdpEGHORq.jpg
http://www.imgbox.de/users/public/images/lXvXXomWcm.jpg

Ich habe die Verkäuferin auf die nicht erwähnten Mängel über ebay angesprochen und eine Rücknahme bzw. einen Nachlass auf den Kaufpreis gefordert. Die Verkäuferin meinte, dass die Karten ein Dachbodenfund waren, „gebraucht" wären und ich genug Zeit gehabt hätte, um nach Beschädigungen zu fragen. Ein Nachlass oder eine Rücknahme wurde strikt abgelehnt. Sie sagte bereits in Ihrer ersten Nachricht, dass ich Anzeige erstatten müsse, wenn ich mit der Ware nicht zufrieden sei.
Nachdem sie nicht mehr auf meine Nachrichten bei ebay reagierte, habe ich die Verkäuferin per Einwurfeinschreiben aufgefordert mit mir in Kontakt zu treten zwecks einer einvernehmlichen Einigung. Ferner wurde auf mögliche rechtliche Konsequenzen hingewiesen. Daraufhin kam per Nachricht über ebay erneut eine Ablehnung jeglichen Entgegenkommens. Ferner sagte sie, dass sie bereit sei dies vor Gericht auszutragen.

Anschließend habe ich per Übergabeeinschreiben eine Aufforderung zur Nachbesserung (Frist 12 Tage) geschickt und detailliert den Umfang der Mängel aufgezählt (obige Bilder wurden ebenfalls in Kopie mitgeschickt). Auf den Brief gab es seitens der Verkäuferin keinerlei Reaktion. Die Frist ist vor drei Tagen abgelaufen.

Meines Erachtens wäre der nächste Schritt der Rücktritt vom Kaufvertrag. Jedoch wird die Verkäuferin darauf ohnehin nicht reagieren. Die Ware einfach zurücksenden und das Geld zurückverlangen, kann ich daher auch nicht, da dann auch keine Rückzahlung erfolgen wird.
Ich gehe davon aus, dass auch nach einem schriftlichen Rücktritt vom Kaufvertrag keine Einigung erfolgen wird, sodass dies lediglich mit anwaltlichem Druck oder gar durch ein gerichtliches Verfahren gelöst werden könnte.

Ein Großteil der Sammlung ist mehr oder weniger wertlos und ich möchte der Verkäuferin dieses Verhalten nicht durchgehen lassen.

Wie ist am besten weiter vorzugehen?
Ist der Gang vor Gericht aussichtsreich? Sprich: Kann man hier von einem Sachmangel reden? Habe ich formale Fehler gemacht, die mich ausbremsen könnten?
Wie hoch wäre das ungefähre finanzielle Risiko für mich?
Bei einer evtl. Vertretung, sind die Gebühren für Frag-einen-Anwalt anrechenbar?

Wie gesagt, sofern ein Gang vor Gericht ratsam wäre, bitte ich um Anwort eines Anwaltes/einer Anwältin, der/die mich auch in der Sache vertreten würde.

Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Verkäufer privat oder gewerblich auftrat. Selbst wenn er "privat" schreibt, kommt es auf die Umstände an (vor allem Anzahl weiterer Verkäufe). Hat der Verkäufer z.B. eine ganze Sammlung aufgelöst (und auch anderen außer Ihnen angeboten), könnte er durchaus gewerblich sein.

Wenn es ein Privatmann war, ist zu prüfen, ob der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist. Ist dies der Fall, haben Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung (und damit auch nicht auf die von Ihnen genannte Minderung/Rücktritt).

Sollte jedoch die Ware extrem von der Beschreibung abweichen, Schäden nicht genannt sein oder gar kaputt/unbrauchbar sein, so haben Sie das Recht zu Anfechtung wg. arglistige Täuschung, §123 BGB.

Diese muss dann ausgesprochen werden. Dann wird der Vertrag rückabgewickelt.

Wie hier die Erfolgsaussichten sind, hängt von der Einschätzung (vor allem des Richters) ab, inwieweit hier eine Täuschung vorliegt.

Die Anwaltskosten würden sich nach Streitwert richten. Dieser beträgt 260 EUR, mithin (ohne einen Vergleich) außergerichtlich 32,50 EUR zzgl. Auslagen und Mwst., gerichtlich die 62,50 EUR zzgl. Auslagen und Mwst., die außergerichtliche Gebühr wird zur Hälfte angerechnet.

Gerne helfen wir Ihnen weiter und vefassen das rechtlich richtige Schreiben im Rahmen eines gesonderten Auftrages.

Viele Grüße Dr. C. Seiter








Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2013 | 16:59

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

Danke für Ihre schnelle Rückmeldung auf meine Frage.

Wie sieht es mit einem nächsten Schritt meinerseits aus?
Ich habe die Verkäuferin zur Nachbesserung aufgefordert. Dies ist nicht geschehen. Wie soll ich nun weiter verfahren? Schriftlicher Rücktritt vom Kaufvertrag und abwarten wie die Verkäuferin reagiert? Oder kann ich Sie direkt mit der Angelegenheit beauftragen?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2013 | 18:52

Sie können uns direkt beauftragen, da eine Reaktion bislang nicht erfolgt ist. Sie können auch selber noch die Anfechtung nach §123 BGB erklären und auf die Mängel hinweisen und dass Sie arglistig getäuscht wurden - und eine Frist zur Rückzahlung setzen. Wenn Sie wegen der Formulierung unsicher sind, können Sie auch wie gesagt uns direkt beauftragen. Selbst wenn die außergerichtlichen Kosten von der Gegenseite nicht übernommen werden würden, würde sich das Risiko in Grenzen halten (siehe obige Kosten).

Entscheiden Sie einfach, wie Sie es gerne mögen.

Viele Grüße und schönes Wochenende.

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...