24. Juli 2015
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11:26
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist es natürlich zu raten, sich mit dem Nachbarn - wenn man ihn denn ermitteln kann - zu sprechen und ihn höflich und nachbarschaftlich darauf hinzuweisen, dass er besser die Fenster schließt, wenn er seine "Grundreinigung" vollzieht.
Einen rechtlichen Anspruch wird man schwerlich durchsetzen können.
Bei einer Geräuschbelästigung, die regelmäßig eine bestimmte db-Zahl überschreitet, können zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Störer bestehen.
Parallel dazu kann man auch die Ordnungsbehörde verpflichten, einzuschreiten und dem Störer aufzugeben, diese zu unterlassen.
Allerdings muss eine objektive Beeinträchtigung von dem Störer und seinen Geräuschen ausgehen und nicht nur eine subjektive Beeinträchtigung.
Selbst wenn Sie ein Lärmprotokoll führen und ggf. Tonaufnahmen machen, ist schwer vorstellbar, dass die Geräusche des Nachbarn derart laut sind, dass eine gewisse db-Zahl überschritten und objektiv eine Ruhestörung anzunehmen ist.
Die Geräusche mögen nicht unbedingt üblich und subjektiv auch irgendwo abstoßend sein - aber allein dies reicht nicht aus, um den Unterlassungsanspruch zu begründen.
Wenn sich natürlich mehrere Nachbarn finden, die dies als störend empfinden, sollten alle mal mit ihm sprechen in der Hoffnung, dass er es einsieht und die Fenster geschlossen hält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin