Problem mit Nachbar: Spezielle Art widerlicher Ruhestörung

24. Juli 2015 10:57 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Folgendes Problem: Den Blick auf unseren eigentlich ruhigen Innenhof teilen sich diverse Parteien: Zwei Vorderhäuser, zwei Hinterhäuser, zwei Quergebäude. Vor ein paar Monaten ist irgendwo gegenüber ein Mann eingezogen, der wohl Probleme mit stark verschleimten Atemwegen hat...

Den ganzen Tag würgt er lautstark den Rotz hoch, manchmal von Husten begleitet. Morgens irgendwann zwischen 7 und 9 scheint er eine Art "Grundreinigung" vorzunehmen und zieht und würgt lautstark alle 1-2 Minuten den Rotz hoch und hustet zwischendurch. Das geht dann oft 30 Minuten lang. Manchmal wiederholt er das Ritual am Abend. Offensichtlich stehen dabei immer die Fenster offen. Es ist wirklich widerlich.

Grade jetzt im Sommer, wo es warm ist, ist es ein echtes Problem. Morgens wache ich oft davon auf, wenn ich mit offenem Fenster geschlafen habe. Und es verleidet einem das Frühstück und das Abendessen.

Noch ist es mir nicht gelungen, den "Rotzer" genau zu lokalisieren. Kann man - von einer höflichen Bitte, zumindest die Reinigung bei geschlossenen Fenstern durchzuführen überhaupt rechtlich etwas unternehmen?
24. Juli 2015 | 11:26

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist es natürlich zu raten, sich mit dem Nachbarn - wenn man ihn denn ermitteln kann - zu sprechen und ihn höflich und nachbarschaftlich darauf hinzuweisen, dass er besser die Fenster schließt, wenn er seine "Grundreinigung" vollzieht.

Einen rechtlichen Anspruch wird man schwerlich durchsetzen können.

Bei einer Geräuschbelästigung, die regelmäßig eine bestimmte db-Zahl überschreitet, können zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Störer bestehen.

Parallel dazu kann man auch die Ordnungsbehörde verpflichten, einzuschreiten und dem Störer aufzugeben, diese zu unterlassen.

Allerdings muss eine objektive Beeinträchtigung von dem Störer und seinen Geräuschen ausgehen und nicht nur eine subjektive Beeinträchtigung.

Selbst wenn Sie ein Lärmprotokoll führen und ggf. Tonaufnahmen machen, ist schwer vorstellbar, dass die Geräusche des Nachbarn derart laut sind, dass eine gewisse db-Zahl überschritten und objektiv eine Ruhestörung anzunehmen ist.

Die Geräusche mögen nicht unbedingt üblich und subjektiv auch irgendwo abstoßend sein - aber allein dies reicht nicht aus, um den Unterlassungsanspruch zu begründen.

Wenn sich natürlich mehrere Nachbarn finden, die dies als störend empfinden, sollten alle mal mit ihm sprechen in der Hoffnung, dass er es einsieht und die Fenster geschlossen hält.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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