was hier sinnvoll ist und was nicht, hängt ganz entscheidend davon ab, was genau vertraglich mit Ihrer Fachfirma vereinbart wurde.
Ist der Auftrag ausschließlich auf eine Fehlersuche hin erteilt worden, spricht sehr viel dafür, keine Neuteile zu bezahlen, für deren Austausch überhaupt kein Auftrag erteilt wurde.
Ist der konkrete Auftrag allerdings diffus oder vielleicht nur telefonisch erteilt worden, ist es in einem Streitfall sehr schwierig abzugrenzen, wie weit das Unternehmen vertraglich berechtigt war, auch Neuteile ohne Ihre ausdrücklich erteilte Zustimmung zu verbauen.
Allerdings könnte selbst bei einem eher diffus erteilten Auftrag die Rechtsauffassung gut vertreten werden, dass Ihre Fachfirma Ihnen gegenüber bestehende Vertragspflichten verletzt, wenn sie in's Blaue hinein auf bloße Vermutungen hin munter Teile austauscht, ohne gesichert zu wissen, dass die Fehlerursachen dort auch tatsächlich liegen.
Problematisch wäre im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber, dass bei so einem Fehler der Automatiksteuerung im Vorfeld ja überhaupt nicht klar ist, was am Ende dabei im Rahmen gutachterlicher Feststellungen als Ursache des Fehlers herauskommt. Dies hat aber dann Auswirkungen darauf, ob die einzelnen verbauten Teile zu Recht ausgetauscht wurden oder nicht.
Zudem ist hier eben mit den von Ihnen bereit gestellten Informationen nicht bewertbar, wie weit gehend überhaupt der Auftrag von Ihnen erteilt wurde.
Erforderlich ist also eine vollständige Auswertung der gesamten Vertragsunterlagen, der bisherigen Rechnungen usw. und auch eine nähere Besprechung des genauen Ablaufes der ggf. nur mündlich erfolgten Beauftragungen der Fachfirma. Auch müssten ggf. die AGB Ihrer Fachfirma ausgewertet werden, die womöglich von Ihnen akzeptiert wurden.
Diese gesamten Fragen kläre ich gern mit Ihnen im Rahmen einer Rechtsberatung, die auch direkt postalisch oder per E-Mail mit Ihnen durchgeführt werden kann. Selbstverständlich kann ich im Anschluss auch gern für Sie an die Fachfirma zur Lösungsfindung herantreten. In Abhängigkeit vom gefundenen Rechtsergebnis auch ganz verschieden - von bestimmt und fordernd bis hin zum kooperativen freundlichen Versuch zur Findung einer allseits gerechten Lösung. Ihre hier gezahlten Gebühren rechne ich auch gern in voller Höhe auf Folgegebühren an.
Grundsätzlich kann und darf Ihre Fachfirma natürlich "kapitulieren" und sagen, dass Sie nicht mehr weiter helfen kann. Welche Vergütungsfolgen dies aber hier in Ihrem Falle hat und die daraus erst ableitbare Handlungsempfehlung für Sie kann jedoch leider erst nach vollständiger und umfassender Sachverhaltsaufklärung erfolgen. Ich stehe Ihnen hierfür sehr gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich per E-Mail unter email@tobias-mai.de oder aber telefonisch unter 030-95999353.
Die Einschaltung des Werkskundendienstes hat am Ende derjenige zu bezahlen, der diesen beauftragt oder sich vertraglich bereit erklärt, die Kosten für diesen zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, RA
guten tag herr Mai :
danke für Ihre ausführungen.
leider liegt mein fall insofern etwas anders , als es keinen eigentlichen "auftrag" / vertrag gibt.
wie im alltag bei (vermutet) kleineren aktionen ja häufig ist das eine telefonische/mündliche angelegenheit.
also : störung => fachfirma anrufen => techniker kommt vor ort und diagnostiziert , stellt fehleranalyse , reparaiert oder macht reparaturvorschlag etc.
in meinem fall war die diagnose wohl nicht klar und deshalb wurden teile - mündlich vereinbart - zunächst testweise ausgetauscht . als der fehler auch danach noch/wieder auftrat , wurde diese vereinbarte testphase verlängert und die bezahlung der rechnung bis zum ende der testphase ausgesetzt (mündliche vereinbarung/von mir schriftlich festgehalten) .
da jetzt die fachfirma einerseits erklärt , mit dem Latein am ende zu sein (=> werkskundendienst einschalten) , andererseits aber die evtl. völlig unnötig eingebauten teile bezahlt haben möchte , meine frage :
kann ich bis zur klärung der situation (=> werkskundendienst jetzt von mir eingeschaltet) die rechnung offen lassen?
oder : unter vorbehalt (teilweise) bezahlen ?
danke für Ihren rat.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
die eine Rechnung gibt es ja typischer Weise nicht, sondern die Rechnung enthält verschiedene Positionen, die im Einzelnen geprüft werden müssen. Im Übrigen kenne ich die Rechnung auch noch immer nicht. Die Rechtslage ist hier von sehr vielen Kleinigkeiten abhängig - der Rat an Sie dann jedoch zusätzlich auch noch von der Beweisbarkeit dieser Details. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass eine Empfehlung nur nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung möglich ist.
2.
Hierfür müsste die Rechnung selbst geprüft werden, müsste näher geprüft und aufgeklärt werden, welche Zeugen bereit stünden, die die weitergehenden Absprachen beweisen könnten.
Es müsste geprüft werden, ob Sie auf irgend welchen Formularen unterschrieben und damit AGB des Anbieters mit einbezogen haben, die klare Regeln für Ihre jetzige Situation vorgeben usw.
Ohne diese Informationen kann kein verbindlicher rechtlicher Rat erteilt werden, weil der Rat an Sie maßgeblich davon abhinge, wie sich die Details darstellen und was genau beweisbar ist.
3.
Grundsätzlich würde ich mich bei einer weiteren Beratung und näheren Prüfung von folgenden Gedanken leiten lassen:
Wenn vereinbart wurde, dass diese Teile lediglich testweise verbaut werden und sodann vereinbart wurde, dass die Testphase verlängert werde, dann handelt es sich um ein Sachdarlehen (kostenpflichtige Überlassung der Teile für eine festgelegte Zeit), sodass kein Kaufpreis dieser Teile geschuldet sein kann. Unklar ist hier die Beweissituation über diese Absprachen.
Die Leistungen des Installateurs, die das Testen der Anlage zum Inhalt hatten, sind wohl erbracht worden, wenn auch ohne klares Ergebnis. Der mündlich geschlossene Vertrag weist hinsichtlich dieser Leistungen vor allem Dienstleistungscharakter auf, sodass kein konkreter Erfolg geschuldet war, sondern allein die (ggf. auch erfolglose Prüfung, ob Fehlerursachen erkennbar sind). Insoweit dürfte dieser Teil einer Rechnung auch abrechenbar und fällig sein. Hierunter dürften auch berechnete Anfahrtskosten fallen.
Schließlich könnte die Rechnung Reparaturleistungen beinhalten. Diese dürften nicht fällig sein, da eine Reparaturleistung nicht mit Erfolg erbracht und von Ihnen vermutlich nicht abgenommen wurde. Probleme: Ist die vereinbarte Testphase beweisbar? Könnte eine konkludente Abnahme von Leistungen erfolgt sein oder behauptet werden?
4.
Ich rate Ihnen also noch immer, einen Anwalt mit der weitergehenden Prüfung zu beauftragen. Alternativ könnten Sie zunächst mit dem Geschäftsführer / Inhaber sprechen und ihm mitteilen, dass lediglich eine Testphase vereinbart war, diese keinen Erfolg hatte, er bitte seine Teile, die er Ihnen freundlicher Weise geliehen hatte, wieder aus- und ihre alten Teile einbauen möge. Dass Sie davon ausgehen, dass lediglich eine Prüfung und Anfahrt zu bezahlen sei und darüber hinaus eine Reparatur mangels Erfolg nicht zu zahlen sei. Bitten Sie nach alldem um eine neue und insoweit korrekte Rechnung unter Berücksichtigung dieser Umstände. Schauen Sie, wie die Reaktion ist. Wenn Sie hier einvernehmen erzielen und sich auf einen pauschalen Preis einigen können, ist das gut. Wenn nicht, gehen Sie bitte zu einem Rechtsanwalt, da in Ihrem geschilderten Fall leider schon die Tatsachenlage hier nicht abschließend aufklärbar ist - erst Recht aber nicht die Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, Rechtsanwalt