Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Soweit es sich um eine Darlehensforderung für die Finanzierung der Küche handelt und Sie den Darlehensvertrag mit unterschrieben haben, müssen Sie dies im Insolvenzverfahren angeben.
Schließlich können Sie die Forderung im Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensperiode nicht mehr bedienen.
Sicherlich wird Ihr Mann die Raten weiter bedienen können, so dass der Darlehensvertrag wie vereinbart zurückgeführt werden kann.
Sie sollten jedoch im Vorfeld Kontakt zu dem finanzierenden Institut aufnehmen und die beantragte Insolvenz mitteilen, damit nicht eine Kündigung des Darlehensvertrages nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt und die Finanzierung durch Ihren Mann sofort in einer Summe zurückgeführt werden muss.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag, erstmal danke für ihre Antwort. Ein Darlehensvertrag habe ich nicht unterschrieben, das Versandhaus ist Otto. Es ist sozusagen Finanzierung auf Rechnung mit Raten..
In der Insolvenz könnte ich die Raten bezahlen, aber ich glaube das wäre Bevorzugung des Gläubigers richtig?
Also konnte mein Mann die Raten übernehmen, vorher sollte ich aber Otto informieren richtig?
Es handelt sich um einen Ratenkaufvertrag, der ebenfalls in dem Insolvenzverfahren anzugeben ist, da Sie die Raten nicht mehr zahlen können ohne andere Gläubiger zu benachteiligen.
Informieren Sie daher die Firma Otto vorher und teilen Sie mit, dass Ihr Mann die Raten weiter bezahlen wird.
Dann sollte es keine Probleme mit dem Ratenkaufvertrag geben.
Viele Grüße