9. Februar 2016
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21:01
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist zu sagen, dass es grundsätzlich richtig ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu suchen. Die ist im Übrigen auch eine gesetzliche Pflicht (§ 295 InsO). Zum Beispiel ist der Nachweis in regelmäßigen Bewerbungen zu führen. Zudem ist eine zumutbare Beschäftigung nicht abzulehnen. Hier wird wohl Ihre Erkrankung ein wichtiger Faktor sein. Es wäre zu klären, ggf. mit Hilfe der behandelnden Ärzte, welche Arbeit zumutbar ist.
Sollte der Betrag, den Sie einnehmen, nicht pfändbar sein, kann niemand einen Vorwurf machen. Zudem ist das Angebot von Ihnen löblich, aber nicht umsetzbar.
Noch zur Information für Sie: für die Dauer der Wohlverhaltensperiode sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, dem Gericht und den Gläubigern über Ihre Erwerbsobliegenheiten auf Verlagen zu informieren.
Hier kann das Gericht, sollte es der Meinung sein, dass Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und/oder Sie sich nicht ausreichend bemühen eine (bessere) Arbeitsstelle zu finden oder lehnen Sie gar eine Tätigkeit ab, die die jetzige Situation erheblich verbessert (zumindest monetär), kann Ihnen auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung, also das primäre Ziel des Verfahrens, versagt werden.
Hier wäre dann zu prüfen, ob man gegen den Beschluss vorgehen kann, mit dem Hinweis, dass Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, eine andere Tätigkeit anzunehmen. Denn wenn das Handeln entschuldbar ist, haben Sie keine gesetzliche Pflicht verletzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Wübbe
Rechtsanwalt Michael Wübbe