Privatgrundstückanteil auf Gemeinde- Weg

| 22. Juni 2016 10:04 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:03

Zusammenfassung

Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten bei Freilegungs- und Abbrucharbeiten einer baulichen Anlage in Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansrpüchen

Bei meiner in den Berg eingebaute Garage 1964 habe ich festgestellt, daß die Garagenoberfläche und an die Rückwand angrenzende private Grundstückfläche von
ca. 6 m², von der Gemeinde, ein früherer Feldweg in eine verbreiterte öffentliche Straße, vor ca. 25 Jahren, ohne meine Zustimmung angelegt wurde. Grenzpunkte auf der Fahrspur des Weges markieren den privaten Anteil.
Das Nord >Süd Gefälle des parallel zur Garagenrückwand verlaufenden Weges beträgt über 30 %. Somit wurde bei der Anlage des Weges, eine mit Erdmasse angefüllte 1,5 m hohe Abstützung zu den Bordsteinen errichtet, die sich auf 18 m² auf meine Gragenoberfläche ausdehnt.
Bei Beginn der Freilegung meiner Garagenoberfläche von 36 m² habe ich die Gemeinde auf mein Vorhaben informiert, die mir, lt. comunalen Recht einen groben Verstoß mit Verbot bei weiterer Tätigkeit, vorwarf. Ich wurde zu einer Baumaßnahme aufgefordert von ca. 18000 € die, die jetzige Abstützung nach statischer Prüfung ersetzt.
? Bin ich nach comunalrechtlichem Recht zu dieser Maßnahme verurteilt ? die alle zivilrechtlichen BGB § ausschließt ?
22. Juni 2016 | 10:46

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Urteil ist damit nicht verbunden, aber gleichwohl aller Voraussicht nach ein behördlicher Bescheid im Rahmen einer bauaufsichtsbehördlichen Maßnahme, was vom Grundsatz her jedenfalls zulässig ist:

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

Die Rechtsmittel des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten haben keine aufschiebende Wirkung. Diese müssten Sie ggf. vom Verwaltungsgericht einstweilen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anordnen lassen.

Zum Thema Standsicherheit

Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten - wie hier - gewährleistet sein.

Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

Das alles war bzw. ist noch zu beachten.

Zivilrechtliches und zivilrechtliche Ansprüche können das grundsätzlich nicht überlagern, das öffentlich-rechtliche Baurecht hat zunächst Vorrang, wobei es aber Wechselwirkungen durchaus mitunter geben kann, zumindestens ausnahmsweise.
Es heißt auch nicht, dass Ihre Ansprüche zivilrechtlicher Art vollkommen ausgeschlossen sind.

Der behördliche Bescheid samt Sach- und Rechtslage sind jedenfalls dringend rechtlich weitergehend zu untersuchen.

Es wäre insofern gut, wenn Sie mir im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mehr zu dem behördlichen Schreiben/Verlangen - zu dessen Inhalt also - mitteilen könnten.

Denn dann kann ich das noch näher prüfen, was die Einzelheiten dazu betrifft.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2016 | 14:36

Sehr geehrter Herr Hesterberg, vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Ich habe die komplexe Streitfrage im Nov. 2015 mit der Gemeinde und dem Nachbar be- gonnen und erheblichen Wiederstand hinnehmen müssen. Im Januar 16 habe ich ein regionaler Anwalt beauftragt, die marode Abstützung in Zusammenarbeit zu ersetzen, indem ich den privaten Grundstückanteil (6 m²) zwischen Garagenoberfläche und Weg kostenlos zu übertragen, um somit eine statisch geprüfte Abstützung gemeinsam mit der Gemeinde zu errichten. ich habe ein Gutachten erstellen lassen, die, die Schadensursache über und in der Garage, durch den öffentlichen Weg bestätigen. Ich stelle fest, daß die Beweisvorlage vom Anwalt lückenhaft weitergeleitet wurde und beabsichtige das Mandat meinem Anwalt zu entziehen.
Ich bitte daher um Ihre neutrale Meinung. MfG. B.F

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2016 | 10:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Soweit Sie ein Gutachten in der Hand haben, das bestätigt, dass die Schadensursache über und in der Garage als durch den öffentlichen Weg veranlasst bestätigt, sollte damit dennoch weiterzukommen sein, auch wenn die Beweisvorlage vom Anwalt lückenhaft weitergeleitet wurde.
Allerdings könnte natürlich die Gemeinde ein Gegengutachten in Auftrag geben oder darüber prozessieren und das Gericht könnte ohne weiteres einen neuen Sachverständigen auf Antrag der beweispflichtigen Partei beauftragen.

Sofern also die Standsicherheit durch den öffentlichen Weg gefährdet ist, haben Sie das nicht zu verantworten, müssten dieses aber beweisen können.

Ich stehe Ihnen gerne für weitere Schritte zur Verfügung, unter Anrechnung des hier bisher gezahlten Honorars. Sie können von der Möglichkeit einer direkten Anfrage an mich auf dieser Plattform Gebrauch machen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2016 | 08:49

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"Für die komplizierte Rechtsfrage zwischen Komunale- und zivile Rechte habe ich bisher großen Wiederspruch empfunden, der mir in Ihrem Beitrag positive Aufklärung darlegte. Ich beabsichtige daher weiter mit Ihnen in Kontakt zu bleiben, um mein weiteres Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. Bitte um direkten E-Mail Kontakt mit Standort-Adresse. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Juni 2016
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Für die komplizierte Rechtsfrage zwischen Komunale- und zivile Rechte habe ich bisher großen Wiederspruch empfunden, der mir in Ihrem Beitrag positive Aufklärung darlegte. Ich beabsichtige daher weiter mit Ihnen in Kontakt zu bleiben, um mein weiteres Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. Bitte um direkten E-Mail Kontakt mit Standort-Adresse.


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