4. Dezember 2015
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11:05
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
Entscheidend ist nicht, wie Sie das Kind benennen (Privatverkauf, Privatmarkt o.ä), sondern wie es sich objektiv gesehen darstellt.
Und das sieht halt so aus, dass Sie ein Produkt an eine Vielzahl von Kunden verkaufen möchten. Das ist ein planvolles und auf längere Sicht angelegtes selbständiges Handeln unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, mithin eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB.
Soweit Privatleute kaufen, handelt es sich um Verbrauchsgüterverträge i.S.d. § 474 BGB.
Sie können insoweit Ihre Gewährleistung nicht durch eine solche Erklärung, gleich ob mündlich oder schriftlich, ausschließen, vgl. § 475 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
4. Dezember 2015 | 13:06
Sehr geehrter RA !
Besten Dank für ihre Hinweise.
1. Frage habe ich hierzu:
Wie sieht es aus wenn o.a verbautes verschweißtes Bauteil in meinen Privatfahrrad verbaut ist, und ich dieses Fahrrad Privat verkaufe ?
Besten Dank
mfg.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Dezember 2015 | 13:38
In diesem Fall dürfte es sich um einen rein privaten Verkauf handeln.