27. August 2019
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17:20
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann ein Darlehensvertrag unter Privatleuten auch mündlich geschlossen werden. Die fehlende Unterschrift steht also der Wirksamkeit des Darlehensvertrages nicht entgegen.
Sie als Darlehensgeber müssen im Streitfall beweisen, dass Sie einem anderen einen Geldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt haben und dass der andere das Geld auch ausbezahlt bekommen hat.
Sie geben an, Zeugen dafür zu haben, dass der Gegner Ihnen das Geld Mitte November 2018 zurückzahlen wollte.
Damit können Sie die Vereinbarung der Rückzahlungspflicht und damit den Abschluss eines Darlehensvertrages beweisen.
Durch den Überweisungsbeleg können Sie auch die Hingabe des Darlehens beweisen, so dass Sie insoweit Ihre Darlegungs- und Beweislast in vollem Umfang erfüllen könnten.
Weitergehende Vereinbarungen, insbesondere einen Zinssatz von 7 % können Sie mangels Schriftform und mangels entsprechender Zeugen nicht beweisen. Das wird bedeutsam bei der Frage der Verzinsung.
Da eine kalendermäßige Bestimmung der Rückzahlung wohl fehlt, [i]Mitte November 2018[/i] ist dafür etwas zu ungenau, und im übrigen war das nur ein Versprechen der Gegenseite und keine Vereinbarung, sollten Sie das Darlehen sicherheitshalber mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, vgl. § 488 Abs. 3 BGB.
Zinsen sind in dem Darlehensvertrag nicht vereinbart worden, so dass Sie aktuell keinen Anspruch auf Verzinsung haben.
Erst dann, wenn das Darlehen gekündigt worden ist, die Frist zur Rückzahlung abgelaufen ist und der Gegner sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet, haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen.
Diese Verzugszinsen belaufen sich gemäß § 288 Abs. 1 BGB auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszins, aktuell sind es 4.12 %.
Da der schriftliche Vertrag, der 7 % enthält, nicht von der Gegenseite unterschrieben worden ist, können Sie eine entsprechende Zinsvereinbarung nicht nachweisen.
Damit haben Sie gemäß § 288 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf höhere Zinsen [i]aus einem anderen Rechtsgrund [/i].
Sollten Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund eines zukünftig eintretenden Verzuges einen höheren Zinsschaden als 4.12 % haben, können Sie diesen gegen konkreten Nachweis beanspruchen, vgl. § 288 Abs. 4 BGB.
Mit freundlichen Grüßen