eine Haftung würde sich erst einmal aus dem vorliegenden Werkvertrag mit der Firma ergeben, da die Firma Sie für die Erstellung beauftragt und bezahlt hat.
Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Gefälligkeit unter Freunden.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist in §634a BGB geregelt.
Danach beträgt diese zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Der Sachbegriff ist dem §90 BGB zu entnehmen. Laut Rechtsprechung fallen hierunter jedoch keine Computerdaten und –programme, also auch keine Websites mangels Körperlichkeit.
Ansonsten gilt daher die 3-jährige Frist.
Die Frist beginnt mit Ende des Jahres der Anspruchentstehung und Kenntnis des Mangels (oder grob fahrlässiger Unkenntnis).
Hiernach würde also die Frist mit Kenntnis der Urheberrechtsverletzung beginnen.
Daher ist der Anspruch hier nicht verjährt, es sei denn, der Chef hätte gewusst, dass die Bilder nicht legal kopiert wurden oder es wissen müssen.
Sie haben natürlich das Recht, sich Beweise vorlegen zu lassen, wenn Sie das Gefühl haben, dass hier nur eine Finte auf Ihre Kosten vorliegt.
Zudem wäre ggf. problematisch, ob die Firma die Unterlassungserklärung und die Zahlung so hätte leisten müssen/dürfen, oder ob sie nicht schadensmindernd hätte verhandeln können.
Zudem wäre zu überprüfen, ob die Abmahnung an sich überhaupt berechtigt war.
Dies kann ich natürlich ohne Vorlage der Unterlagen schlecht beurteilen.
Als Studentin würde Ihnen wohl der Anspruch auf Beratungshilfe (Anträge gewährt das Amtsgericht, bei freier Rechtsanwaltswahl) zustehen.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
Falls Sie Bedarf an einer weiteren Vertretung haben, würde ich mich über eine Beauftragung per Mail oder Telefon freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für Ihre schnele Antwort.
Ich habe mich schon mal beraten lassen. Dort sagte man mir, dass wir nicht unbedingt ein Vertragsverhältnis hätten, da ich zu dem Zeitpunkt Studentin war und nur eine Rechnung gestellt hätte. Außerdem sei ich "nur" der Designer und der Chef für den Inhalt verantwortlich. Ihm ist nicht klar gewesen, dass die Kopie der Bilder nicht Legal ist, ganausowenig wie mir das klar war, aber er wusste das die Bilder aus dem Internet sind und hat das so hingenommen. Ich dachte die Frist für den Haftungsanspruch beginnt mit dem Zeitpunkt der Onlinestellung oder wie meinten Sie das?
Nochmals DANKE...
Das ist nicht richtig, was Ihnen geraten wurde. Laut Gesetz ist für die Begründung eines Werkvertrages nicht die Voraussetzung "Unternehmer" erforderlich. Gerade weil Sie eine Rechnung gestellt haben, geht es über ein Gefälligkeitsverhältnis hinaus.
Angriffspunkte können sicherlich sein, dass der Chef wusste, dass die Bilder aus dem Internet sind.
Außerdem, dass Sie nur das Design gemacht haben und er inhaltlich die Verantwortung übernommen hat.
Aber ob das so erfolgversprechend ist, muss im Einzelfall unter Kenntnis aller Gegegbenheiten (Umfang der Arbeit, genaue Definition Ihrer Aufgaben etc.) geklärt werden.
Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme (§199 Abs. 1 Nr. 1 und besonders Nr. 2 BGB), nicht mit Onlinestellung (vielleicht meinten Sie "mit Abnahme", das gilt aber nur für Sachen).
Ich hoffe, nunmehr Ihre Fragen beantwortet zu haben.