1.Nach Ihrer Schilderung haben A und B einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen, wobei das Darlehen zu Raten von 50,00 zurück bezahlt wird. Ich kann aus der Schilderung nicht entnehmen, mit welcher Begründung eine höhere Rate verlangt werden könnte. Die Tatsache, dass A mehr verdient als B angenommen hat, berechtigt ihn nicht, jetzt höhere Raten zu verlangen. Das wäre höchstens der Fall, wenn A den B arglistig getäuscht hätte. Täuschung ist das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Ob das Verschweigen von EUR 200,00 mehr Gehalt bereits als Täuschung anzusehen ist, ist äußerst fraglich. Wenn der Mehrverdienst auf einer Gehaltserhöhung beruht, hat A schon gar keine Aufklärungspflicht. Da A die Raten immer pünktlich bezahlt, liegt auch kein Kündigungsgrund vor.
2.Hinsichtlich der EUR 500,00 reicht die alleinige Behauptung für Mängel, die angeblich von A verursacht wurden, nicht aus. Die Kontoauszüge beweisen lediglich, dass Geld vom Konto des B abgebucht wurden, jedoch nicht wofür. B muss die Tatsachen, die seinen Anspruch stützen, beweisen.
3.Ich würde Ihnen raten, einen Anwalt vor Ort einzuschalten. Oder Sie warten ab, ob die Gegenseite tatsächlich gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dann sollten Sie sich vertreten lassen. Solange sollten Sie die Darlehensraten pünktlich weiterhin zahlen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
In dem Brief steht noch, daß der Anwalt das gerichtliche Mahnverfahren einleiten wird, wenn Person A die Schuldanerkenntnis nicht unterschrieben zurück schickt.
Da aber ein bestehender Vertrag existiert und die Zahlungen pünktlich getätigt werden, besteht doch eigentlich keine Basis für ein gerichtliches Mahverfahren, oder?
Danke!
Aus der Schilderung kann ich den Anspruch des Gegners nicht erkennen. Ein solcher würde nur bestehen, wenn der Darlehensgeber den Vertrag wirksam gekündigt hätte. Die Kündigung ist grundsätzlich möglich gemäß § 488 Abs. 3 BGB, wenn für die vollständige Rückzahlung des Darlehens keine Frist bestimmt wurde. Die Erklärung des Gegners, dass er die restliche Summe nun komplett haben möchte, könnte als Kündigung ausgelegt werden. Jedoch hat der Anwalt des Gegners offensichtlich in seinem Schreiben eine Kündigung nicht erwähnt sondern eine Erhöhung der Rate verlangt worden..
Nach Ihrer Schilderung ist nicht ersichtlich, dass eine einseitige Erhöhung möglich ist.Bezüglich der EUR 500,00 gilt, dass er diesen Anspruch beweisen kann. Wenn er das kann, kann er diesen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen. Zur Kostenvermeidung könnten Sie schreiben, dass Sie für mögliche Schäden, die Sie verursacht haben sollten, auch einstehen wollen, dass Ihnen aber solche Schäden nicht bekannt sind und der Gegner bitte konkretisieren möchte, worum genau es sich handelt.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin