Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens wird nach den Regelungen der §§ 249 ff. BGB bestimmt.
Hiernach ist der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre.
Bei Beschädigung von Sachen hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine neue Sache bzw. auf die Zahlungen der für die Bechaffung einer neuen Sache erforderlichen Kosten. Es ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts zu regulieren.
Der Wiederbeschaffungswert ergibt sich aus den Kosten der Beschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Hierbei werden das Alter, die Abnutzung sowie die Vorschäden der Sache berücksichtigt.
Bei technischen Geräten ist ein erheblicher Preisverfall in kurzer Zeit nicht ausgeschlossen, sogar die Regel. Durch Recherche im Internet kann überprüft werden, ob der von der Versicherung hier angenommene Wiederbeschaffungswert angemessen ist. Hierzu ist die Preisspanne der zum Verkauf angebotenen, nach Alter und Zustand vergleichbaren Geräte maßgeblich. Also Sie können sich nicht auf einen höheren Kaufpreis für ein Neugerät berufen.
Wenn man bedenkt, dass Sie das Gerät zum Preis von 799,00 € neu erworben haben und das Gerät einen Vorschaden(Repkosten 250,00 €)hat, erscheint das Angebot der Versicherung nicht abwägig.
Sie können noch zur schnellen Klärung der Sache mit dem Sachbearbeiter der Versicherung telefonisch Rücksprache halten und zur Erledigung ein Gegenvorschlag unterbreiten; bei Kleinschäden sind die Versicherungen meistens bereit, etwas mehr zun zahlen, um die Akte abschließen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Familienrecht Sami Caki, Rechtsanwalt
Leider wir das Gerät in dieser Ausstattung im Internet nicht gebraucht angeboten, und auch eine Recherche bei alten eBay-Auktionen führte zu keinem Erfolg.
Eine erhebliche Komplikation stellt das starke Auseinanderfallen des bereits damals einmalig günstigen Sonderangebotspreises von 799 Euro gegenüber dem Durschnittspreis von ca. 1400 Euro in allen anderen Shops dar. Dieser Preis von 1400 Euro ist ja auch heute noch für dieses Gerät als Neuware gültig.
Da dieser leider einmalig günstige Sonderangebotspreis nicht repliziert werden kann, darf er meines Erachtens auch nicht zur Berechnung des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden, da hierfür (nach meinem laienhaften Gerechtigkeitsemfpinden) der "gängige Marktpreis" und nicht ein "einmaliger Sonderpreis" angesetzt werden muesste. Der Preis von 799 Euro ist leider nur noch theoretischer Natur, eine Wiederbeschaffung z.B. eines auf diesem Preis basierenden Gebrauchtgerätes praktisch unmöglich.
Hinzu kommt, dass das Gerät mit 6 Monaten praktisch neuwertig war (von den für 250 Euro behebbaren Vorschäden abgesehen).
Laienhaft käme ich daher, basierend auf dem "normalen Marktpreis" zu folgender Rechnung:
1400 Euro abzgl. 250 Euro Vorschaden abzgl. 350 Euro Wertverlust in 6 Monaten = 800 Euro Wiederbeschaffungs bzw. Zeitwert.
Gibt es denn zu diesem Fall, Berechnung des Wiedebeschaffungswertes bei zeitlich begrenten Sonderangeboten, kein Urteil, auf welches hier verwiesen werden könnte?
Ich habe leider in der Zeit eine Gerichtsentscheidung zu Ihrer Frage nicht gefunden. Ich werde aber weiter recherchieren und ergänzend die Frage beantworten, wenn ich ein entsprechendes Urteil finde.
Unabhängig hiervon ist für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes der marktüblicher Preis für die Beschaffung einer gleichwertigen bzw. vergleichbaren Sache zum Zeitpunkt des Schadeneintritts maßgeblich. Also insoweit kommt es eher auf die "Marktanalyse" zu diesem Zeitpunkt an: Zu welchem Preis waren gleichwertige (Beispiele für vergleichbare Merkmale: technische Ausstattung,Größe, Preisklasse, Design..) Laptops zum Zeitpunkt der Beschädigung marktüblich zu erhalten?
Grundsätzlich kann diese Frage einigermaßen zuverlässig ein Sachverständiger beurteilen. Auch die Gerichte holen bei streitigen Sachen zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich Sachverständigengutachten ein, falls nicht bereits vorgerichtlich ein entspreches Gutachten vorliegt; im Übrigen besteht immer ein Ermessensspielraum, so der Schadensbetrag in diesen Fällen zumeist in einer Preisspanne berechnet werden kann. Es ist auch immer eine Ermessenfrage, wie man den Zustand des Geräts nach Nutzung beurteilt.
Auch die Höhe des zu ersetzenden Betrages mit 800,00 € ist hier gut vertretbar und könnte im Rahmen eines Rechtsstreites mit guten Argumenten geltend gemacht werden. Das Ergebnis würde aber eben letztendlich von einer sachverständigen Beurteilung abhängen. Im Falle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung könnte ich die gerichtliche Klärung empfehlen; ansonsten würde das Kostenrisiko nicht im Verhältnis zum streitigen Betrag stehen.
Ich werde Ihnen weiter nahelegen, der gegenerischen Versicherung auf der Grundlage Ihrer Vorstellung ein Gegenvorschlag zu unterbreiten.