Privat Geld geliehen - nun Darlehensvertrag (rückwirkend)

| 9. Oktober 2013 12:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


13:33

Zusammenfassung

Ist ein schriftlicher Darlehensvertrag bindend, wenn die Auszahlung des Darlehens bereits vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages erfolgte?

Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist rechtlich bindend, auch wenn das Geld bereits vor Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Wenn monatliche Rückzahlungen vereinbart sind und der Darlehensnehmer nicht pünktlich zahlt, gerät er in Verzug. In diesem Fall können rechtliche Schritte eingeleitet werden, und der Darlehensnehmer muss zusätzlich Verzugszinsen zahlen.

Sehr geehrte Damen und Herren,



ich habe einem Freund in den letzten vier Jahren regelmäßig Geld geliehen, das meiste davon im letzten Jahr. Insgesamt beläuft sich der Betrag nun auf knapp 15.000€. Wir haben darüber keinen schriftlichen Vermerk.



Wir sind zu der Übereinkunft gekommen, dass wir einen Darlehensvertrag darüber machen. Diesen Vertrag haben wir gestern aufgesetzt und auch unterzeichnet.



Er lautet wie folgt:



Darlehensvertrag



zwischen

xxx, wohnhaft in xxx, (Darlehensgeber)

und

xxx, wohnhaft in xxx, (Darlehensnehmer)



Darlehensgewährung

Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von:

15.000,00€

Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages.



Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 600,00€, beginnend mit dem Folgemonat nach Unterzeichnung, zurück zu zahlen. Zahlungen des Darlehensnehmers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.

Der Darlehensnehmer gewährt dem Darlehensgeber folgende Sicherheiten:

Anspruch des Darlehensnehmers gegen seine(n) Auftraggeber unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des §850 c ZPO.



Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen von der Schriftformerfordernis.



Gerichtsstand und Erfüllungsort ist X.



Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt.



Ort, Datum



Wir beide haben den Vertrag gestern unterschrieben.



Meine Frage: Ist dieser Vertrag wirksam und rechtlich bindend, auch wenn das Darlehen bereits vorher ausgezahlt wurde? Ab wann und wie kann ich rechtlich gegen die andere Person vorgehen, wenn ich ab November kein Geld erhalte?

-- Einsatz geändert am 09.10.2013 12:40:38
9. Oktober 2013 | 13:02

Antwort

von


(1622)
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Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
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Sehr geehrter Ratsuchende,

Ihre Frage berantworte ich im Rahmen dieser Erst-Beratung wie folgt.

Der schriftliche Darlehensvertrag ist rechtlich bindend, auch wenn die Auszahlung des Darlehens vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages lag.

Als Rückzahlungstermine sind die jeweils Monatsersten vereinbart.

Zahlt der Darlegensnehmer nicht punktlich, verstößt er gegen seine vertragliche Pflicht und befindet er sich in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt können Sie rechtlich gegen den Darlehensnehmer vorgehen.
Auch hat er Verzugszinsen zu zahlen (§ 286 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2013 | 13:23

Herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Sie haben mir bereits sehr geholfen.

Ich habe den Vertrag extra in meiner Ursprungsfrage mit hineingenommen, damit geprüft wird, ob dieser "wasserdicht", d.h. rechtlich in Ordnung ist.

Bezieht sich Ihre Aussage: "Der schriftliche Darlehensvertrag ist rechtlich bindend,..." auf den generellen Darlehensvertrag oder auf meinen konkreten, den ich hier gepostet habe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2013 | 13:33

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihr Vertrag verpflichtet Ihren Darlehensnehmer wirksam, das Darlehen in der konkret bezeichneten Höhe monatlich zurückzuzahlen (vgl. § 488 Abs. 1 BGB). Ihr Vertrag ist rechtlich in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Oktober 2013 | 13:39

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