Sehr geehrte(r) FragestellerIn,
gerne möchte ich Ihnen in dem hier möglichen Rahmen und anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung meine Einschätzung der Sach -und Rechtslage mitteilen:
Ein Zahlungsanspruch besteht nur, wenn zwischen Ihnen und der Fa. Premiere ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der ursprünglich bestehende Vertrag wurde gekündigt, somit kann sich Premiere nicht auf diese Vereinbarung stützen. Ich unterstelle, dass aus diesem Vertragsverhältnis keine offenen Forderungen mehr gegen Sie existieren und sich das Schreiben der Inkassofirma somit nur auf den angeblichen neuen Vertrag beziehen kann.
Die Kündigung des ursprünglichen Vertrags müssten Sie im Zweifel nachweisen. Sofern die schriftliche Mitteilung von Infoscore, in der von der ehemaligen Vertragsbeendigung die Rede ist, hierfür nicht ausreicht, stünde Ihr Mann als Zeuge (Telefongespräch mit Kündigungsbestätigung) zur Verfügung.
Den Neuabschluss oder die Vertragsverlängerung müsste Premiere beweisen. Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig durch zwei ausdrückliche Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande.
Premiere stützt sich wegen der vermeintlichen Vertragsverlängerung aber nicht auf eine konkrete Absprache mit Ihnen, sondern alleine auf die monatlichen Zahlungen und somit nicht auf eine ausdrückliche Erklärung.
Grundsätzlich kann auch auf diese Weise ein Vertrag zustande kommen, das hängt letztlich davon ab, ob ein Vertragsschluss bei objektiver Betrachtungsweise von beiden Seiten gewollt war.
Aufgrund Ihrer Angaben hatten Sie der Fa. Premiere eine Einzugsermächtigung erteilt. Mit der Kündigung des ursprünglichen Vertrages wäre diese Einzugsermächtigung gegenstandslos geworden. Zu überlegen wäre, ob nicht wegen der weiteren Zahlungen darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich vertraglich binden wollen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Belastung eines Kontos aufgrund einer Einzugesermächtigung aber nicht als Zustimmung. Somit bestünde kein Vertrag und folglich auch kein Anspruch auf Zahlung seitens Premiere.
Unter den gegebenen Umständen bestehen gegen Sie keine Zahlungsansprüche, so dass abzuwarten wäre, ob die Gegenseite tatsächlich gerichtliche Schritte einleitet. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Hierfür, sowie für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Gerne können Sie mich auch direkt per e-mail oder Telefon kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Stumm-Hagendorn
Rechtsanwalt
gerne möchte ich Ihnen in dem hier möglichen Rahmen und anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung meine Einschätzung der Sach -und Rechtslage mitteilen:
Ein Zahlungsanspruch besteht nur, wenn zwischen Ihnen und der Fa. Premiere ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der ursprünglich bestehende Vertrag wurde gekündigt, somit kann sich Premiere nicht auf diese Vereinbarung stützen. Ich unterstelle, dass aus diesem Vertragsverhältnis keine offenen Forderungen mehr gegen Sie existieren und sich das Schreiben der Inkassofirma somit nur auf den angeblichen neuen Vertrag beziehen kann.
Die Kündigung des ursprünglichen Vertrags müssten Sie im Zweifel nachweisen. Sofern die schriftliche Mitteilung von Infoscore, in der von der ehemaligen Vertragsbeendigung die Rede ist, hierfür nicht ausreicht, stünde Ihr Mann als Zeuge (Telefongespräch mit Kündigungsbestätigung) zur Verfügung.
Den Neuabschluss oder die Vertragsverlängerung müsste Premiere beweisen. Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig durch zwei ausdrückliche Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande.
Premiere stützt sich wegen der vermeintlichen Vertragsverlängerung aber nicht auf eine konkrete Absprache mit Ihnen, sondern alleine auf die monatlichen Zahlungen und somit nicht auf eine ausdrückliche Erklärung.
Grundsätzlich kann auch auf diese Weise ein Vertrag zustande kommen, das hängt letztlich davon ab, ob ein Vertragsschluss bei objektiver Betrachtungsweise von beiden Seiten gewollt war.
Aufgrund Ihrer Angaben hatten Sie der Fa. Premiere eine Einzugsermächtigung erteilt. Mit der Kündigung des ursprünglichen Vertrages wäre diese Einzugsermächtigung gegenstandslos geworden. Zu überlegen wäre, ob nicht wegen der weiteren Zahlungen darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich vertraglich binden wollen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Belastung eines Kontos aufgrund einer Einzugesermächtigung aber nicht als Zustimmung. Somit bestünde kein Vertrag und folglich auch kein Anspruch auf Zahlung seitens Premiere.
Unter den gegebenen Umständen bestehen gegen Sie keine Zahlungsansprüche, so dass abzuwarten wäre, ob die Gegenseite tatsächlich gerichtliche Schritte einleitet. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Hierfür, sowie für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Gerne können Sie mich auch direkt per e-mail oder Telefon kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Stumm-Hagendorn
Rechtsanwalt