Preiserhöhung einer bestätigten Hotelbuchung über Booking.com

4. Oktober 2023 17:44 |
Preis: 70,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Im März 2023 tätigte ich eine Buchung über Booking.Com für insgesamt ca. 15 Übernachtungen bei dem Hotel INNSIDE Melia in Düsseldorf. Die Raten für die Zimmer wurden von Booking.com bestätigt, sowie nochmals separat per e-mail vom Hotel. Das Hotel hat jetzt festgestellt, dass in dem Zeitraum der Buchung im März 2024 in Düsseldorf eine Messe ist, und will die Zimmerraten stark erhöhen.
Alternativ könnte ich kostenfrei stornieren.
Eine Stornierung kommt für mich nicht infrage, da ich selber mit Aussteller auf der Messe bin und
die Zimmer für meine Mitarbeiter und mich gebucht habe.
Welche Rechte habe ich gegenüber Booking.com und dem Hotel ?
4. Oktober 2023 | 18:29

Antwort

von


(1782)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Nach deutschem Recht haben Sie einen gültigen Vertrag mit dem Hotel abgeschlossen, sobald Sie die Buchungsbestätigung erhalten haben. Dieser Vertrag ist bindend und kann nicht einseitig vom Hotel geändert werden. Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen zu erbringen.
Wenn das Hotel die Preise erhöhen möchte, muss es Ihre Zustimmung einholen. Wenn Sie nicht zustimmen, muss das Hotel die ursprünglich vereinbarten Preise einhalten. Wenn das Hotel sich weigert, die ursprünglichen Preise einzuhalten, können Sie Schadensersatz verlangen. Dies könnte beispielsweise die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem Preis, den Sie für eine vergleichbare Unterkunft bei einem anderen Anbieter zahlen müssen, umfassen.
Booking.com ist in diesem Fall nur der Vermittler und hat keine direkte Verantwortung für die Erfüllung des Vertrags. Allerdings könnten Sie auffordern, bei der Lösung des Problems zu helfen, da sie den Vertrag vermittelt haben.

Diese Antwort gilt vorbehaltlich einer etwaigen anderen Vereinbarung in den AGBen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


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