2. November 2011
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15:05
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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E-Mail: info@RA-Bordasch.de
in Anbetracht Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gem. § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht.
Trotzdem kann die Preiserhöhung wirksam geworden sein, da nach Ihrem Zitat die Änderung bereits durch die öffentlicher Bekanntgabe wirksam wird und damit die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt ist.
Ob diese Klausel als AGB an sich wirksam ist, bedarf jedoch einer ausführlichen Prüfung, die nicht im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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