Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B).
Sie teilen mit, dass Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart war. In diesem Fall gilt bei Mengenüberschreitungen gegenüber dem Angebot folgendes (§ 2 Absatz 3 VOB/B):
1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Bei einer Überschreitung des im Angebot enthaltenen Mengenansatzes um mehr als 10 % kann der Auftragnehmer diese nicht einfach zu den vereinbarten Einheitspreisen abrechnen, sondern der Auftraggeber kann verlangen, dass ein neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehrkosten vereinbart wird.
Nach Angaben des Architekten ist für die Mengenüberschreitung verantwortlich, dass der Bauunternehmer in seinem Angebot nicht den Split-Level berücksichtigte. Demnach war der Split-Level nicht Teil des vertraglichen Leistungsinhalts. Es handelt sich dann nicht mehr nur um eine bloße Mengenüberschreitung, sondern um eine vertraglich nicht vereinbarte Zusatzleistung.
Hier gilt folgendes:
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 (§ 2) entsprechend (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B).
[5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.]
In Ihrem Fall hat der Auftragnehmer die (mögliche) Notwendigkeit des Split-Levels als zusätzliche Leistung Ihnen nicht unverzüglich angezeigt (i.e. spätestens 14 Tage nach Kenntniserlangung). Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer für diese vertraglich nicht vereinbarte Zusatzleistung von Ihnen keine Vergütung beanspruchen.
Sie müssen hier nicht von sich aus aktiv werden, sondern es reicht aus, dass Sie die Rechnungsforderung gegenüber dem Bauunternehmer als unbegründet zurückweisen. Es ist dann Sache des Bauunternehmers, ob er Sie auf Zahlung verklagt. Wenn der Architekt mit der Prüfung des Angebots beauftragt war, hätte er Sie im Hinblick auf den fehlenden Split Level auf die Unvollständigkeit des Angebots hinweisen müssen. Sollte der Split Level objektiv erforderlich sein, hätte ein Zusatzangebot vom Bauunternehmer eingeholt werden müssen, so dass Ihnen dann im Ergebnis kein Schaden entstanden ist.
Ein Prüffehler des Architekten entbindet den Bauunternehmer aber nicht von seiner Hinweispflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B).
Sie teilen mit, dass Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart war. In diesem Fall gilt bei Mengenüberschreitungen gegenüber dem Angebot folgendes (§ 2 Absatz 3 VOB/B):
1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Bei einer Überschreitung des im Angebot enthaltenen Mengenansatzes um mehr als 10 % kann der Auftragnehmer diese nicht einfach zu den vereinbarten Einheitspreisen abrechnen, sondern der Auftraggeber kann verlangen, dass ein neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehrkosten vereinbart wird.
Nach Angaben des Architekten ist für die Mengenüberschreitung verantwortlich, dass der Bauunternehmer in seinem Angebot nicht den Split-Level berücksichtigte. Demnach war der Split-Level nicht Teil des vertraglichen Leistungsinhalts. Es handelt sich dann nicht mehr nur um eine bloße Mengenüberschreitung, sondern um eine vertraglich nicht vereinbarte Zusatzleistung.
Hier gilt folgendes:
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 (§ 2) entsprechend (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B).
[5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.]
In Ihrem Fall hat der Auftragnehmer die (mögliche) Notwendigkeit des Split-Levels als zusätzliche Leistung Ihnen nicht unverzüglich angezeigt (i.e. spätestens 14 Tage nach Kenntniserlangung). Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer für diese vertraglich nicht vereinbarte Zusatzleistung von Ihnen keine Vergütung beanspruchen.
Sie müssen hier nicht von sich aus aktiv werden, sondern es reicht aus, dass Sie die Rechnungsforderung gegenüber dem Bauunternehmer als unbegründet zurückweisen. Es ist dann Sache des Bauunternehmers, ob er Sie auf Zahlung verklagt. Wenn der Architekt mit der Prüfung des Angebots beauftragt war, hätte er Sie im Hinblick auf den fehlenden Split Level auf die Unvollständigkeit des Angebots hinweisen müssen. Sollte der Split Level objektiv erforderlich sein, hätte ein Zusatzangebot vom Bauunternehmer eingeholt werden müssen, so dass Ihnen dann im Ergebnis kein Schaden entstanden ist.
Ein Prüffehler des Architekten entbindet den Bauunternehmer aber nicht von seiner Hinweispflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen