Potentialanalyse / Standortbestimmung

| 8. April 2015 21:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mein Arbeitgeber hat sich entschlossen, dass Führungskräfteverhalten zu analysieren. Dazu wurde ein Coach (Dipl. Psychologe) engagiert. Die betroffenen Mitarbeiter wurden per Termineinstellung durch die Personalabteilung zur Potentialanalyse einbestellt. In einer weiteren email wurde dann nicht mehr von Potentialanalyse sondern von Standortbestimmung gesprochen. Ein Einverständnis der Mitarbeiter zur Befragung und zur Weitergabe der Ergebnisse wurde nicht eingeholt. Bei der Befragung wurden Fragen gestellt wie : Wie führen Sie, wie ist ihre Veränderungsbereitschaft, wo sehen Sie sich in 5 jahren, wie ist Ihr Konflikverhalten, usw. Nun wurden die Ergebnisse anscheinend schon dem Führungsteam des Unternehmens präsentiert. Die betroffenen Mitarbeiter wurden zur Besprechung der Ergebnisse zusammen mit dem Vorgestzten einbestellt.
Meine Frage nun: Wie ist das Vorgehen des Unternehmens rechtlich zu werten., welche Aspekte ergeben sich aus dem Datenschutz, wie kann verhindert werden, dass die Ergebnisse in die Personalakte wandern und u.U. Negativ gegen den Mitarbeiter verwendet werden?
8. April 2015 | 22:18

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail: info@ra-fork.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Wie ist das Vorgehen des Unternehmens rechtlich zu werten., welche Aspekte ergeben sich aus dem Datenschutz, wie kann verhindert werden, dass die Ergebnisse in die Personalakte wandern und u.U. Negativ gegen den Mitarbeiter verwendet werden?"



Personalinformationssysteme dürfen vom Arbeitgeber durchaus zur Potentialanalyse / Standortbestimmung genutzt werden.

In Unternehmen mit Betriebsrat löst die Beauftragung eines solchen Unternehmens im vorfeld regelmäßig Beteiligungsrechte des Betriebsrates aus.


Daher begenet die Gewinnung von solchen Informationen durch entsprechende Doenstleister zunächst keinen rechtlichen Bedenken.



Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken sind mir im Zusammenhang mit der Maßnahme nicht ganz nachvollziehbar, weil die Daten sicher nur betriebsintern genutzt werden und das datenerhebende Unternehmen regelmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sollte dies anders sein ( z.B. Veröffentlichung der Ergebnisse innerhalb des Betriebs) teilen sie dies bitte im Rahmen der Nachfragefunktion mit. Üblicherweise werden sich solche Maßnahmen aber an den durch § 32 BDSG vorgegebenen Rahmen halten.


Die Personalakte hingegen soll ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers geben. Deshalb gehören zu ihrem Inhalt alle die Person eines Arbeitnehmers betreffenden Unterlagen, die mit dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in einem sachlichen Zusammenhang stehen, also auch die Potentialanalyse / Standortbestimmung.


Eine negative Gewichtung der Daten zulasten des Mitarbeiters soll grundsätzlich nicht das Ziel der Maßnahmen sein, sondern eher die Aufdeckung von Verbesserungsmöglichkeiten. Insofern sollten Sie also Gespräch mit dem Vorgesetzten unter diesem Aspekt sehen.





Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 8. April 2015 | 22:29

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