8. April 2015
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22:18
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie ist das Vorgehen des Unternehmens rechtlich zu werten., welche Aspekte ergeben sich aus dem Datenschutz, wie kann verhindert werden, dass die Ergebnisse in die Personalakte wandern und u.U. Negativ gegen den Mitarbeiter verwendet werden?"
Personalinformationssysteme dürfen vom Arbeitgeber durchaus zur Potentialanalyse / Standortbestimmung genutzt werden.
In Unternehmen mit Betriebsrat löst die Beauftragung eines solchen Unternehmens im vorfeld regelmäßig Beteiligungsrechte des Betriebsrates aus.
Daher begenet die Gewinnung von solchen Informationen durch entsprechende Doenstleister zunächst keinen rechtlichen Bedenken.
Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken sind mir im Zusammenhang mit der Maßnahme nicht ganz nachvollziehbar, weil die Daten sicher nur betriebsintern genutzt werden und das datenerhebende Unternehmen regelmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sollte dies anders sein ( z.B. Veröffentlichung der Ergebnisse innerhalb des Betriebs) teilen sie dies bitte im Rahmen der Nachfragefunktion mit. Üblicherweise werden sich solche Maßnahmen aber an den durch § 32 BDSG vorgegebenen Rahmen halten.
Die Personalakte hingegen soll ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers geben. Deshalb gehören zu ihrem Inhalt alle die Person eines Arbeitnehmers betreffenden Unterlagen, die mit dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in einem sachlichen Zusammenhang stehen, also auch die Potentialanalyse / Standortbestimmung.
Eine negative Gewichtung der Daten zulasten des Mitarbeiters soll grundsätzlich nicht das Ziel der Maßnahmen sein, sondern eher die Aufdeckung von Verbesserungsmöglichkeiten. Insofern sollten Sie also Gespräch mit dem Vorgesetzten unter diesem Aspekt sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork