Positive Feststellungsklage

| 11. Mai 2012 07:35 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Person A wurde vom Amtsgericht XY unstreitig drei Mal wegen Betruges verurteilt. Die Strafen sind nicht aus dem BZR oder Führungszeugnis getilgt.

Im Rahmen eines Zivilprozesses weist Person B auf die Verurteilungen des A hin. A lässt sodann einen Schriftsatz von seinem Rechtsanwalt verfassen, welcher diese Verurteilungen als "unrichtig" bezeichnet.

Hat B gegen A ein Feststellungsinteresse und hat dieses Aussicht auf Erfolg?
11. Mai 2012 | 08:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

an einem Feststellungsinteresse fehlt es grundsätzlich bereits dann, wenn Leistungsklage erhoben werden kann.

Da nach Ihrer Schilderung die Behauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses, vermutlich einer Leistungsklage, von einer Partei als relevant eingeschätzt werden, mangelt es wohl am Feststellungsinteresse, da die Behauptung im Rahmen der Leistungsklage vom Gericht beurteilt werden kann.

Ob im Falle des Bestehens eines Feststellungsinteresses oder im Rahmen der Leistungsklage Aussicht auf Erfolg besteht, kann ohne Kenntnis der Umstände, die Sie nicht im Ansatz erläutern, nicht beurteilt werden.

Eine ausführliche Einschätzung der Erfolgsaussichten wäre auch nicht von Ihrem Einsatz gedeckt, da dieser nur für die Beantwortung einer einfachen Frage vorgesehen ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2012 | 07:11

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