Polizei bricht Tür der Mietwohnung auf - wer zahlt den Schaden
14. März 2011 13:52
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Zusammenfassung
Wer haftet für die Beschädigung einer Wohnungstür durch die Polizei bei der Verhaftung eines Mitbewohners?
Bei der gewaltsamen Türöffnung wurde die Tür erheblich beschädigt. Der Vermieter kann grundsätzlich Ersatz der beschädigten Tür verlangen, muss sich aber einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen. Vorhandene Mängel der alten Tür sind dabei zu berücksichtigen. Eine Verrechnung mit freiwilligen Mehrleistungen der Mieter bei der Renovierung ist nicht möglich. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Polizei kommt nur in Betracht, wenn die Tür unverhältnismäßig beschädigt wurde und eine schonendere Öffnung möglich gewesen wäre.
Mitten im Umzug, kurz vor Übergabe der Wohnung an den Vermieter erfolgte ein Polizeieinsatz, bei dem die Wohnungstüre mit Gewalt geöffnet wurde. Der Einsatz galt dem Sohn der Mieterin, der mit Haftbefehl gesucht wurde und sich in der Wohnung aufhielt (er war dort nicht gemeldet und hat sich quasi aufgedrängt, ein Rauswurf hätte Gewalt und Zerstörung des Mobiliars nach sich gezogen), er hat die Türe nicht geöffnet und wurde danach verhaftet. Das Türblatt ist zerstört, die Zarge erheblich beschädigt. Die Zustimmung zum Öffnen der Türe - mittels Aufbohren des Zylinders, nicht aber Zersörung des gesamten Türelements - wurde bei den Mietern eingeholt.
Der Vermieter verlangte den Einbau einer neuen Türe. Angesichts des Einwandes "neu für alt" könne es so nicht geben, wollte er maximal die Hälfte der Kosten übernehmen. Der Standpunkt der Mieter ist: Reparatur und Versetzen der 40 Jahre alten Tür in den Zustand vor dem Polizeieinsatz. Die zuvor bestehenden Mängel waren dem Vermieter bekannt, sie waren mehrmals sowohl schriftlich gemeldet als auch vor Ort demonstriert worden. Durch einen früheren Einbruch und Alterseinwirkung war die Türe verzogen und ließ sich nicht mehr ordentlich schließen und wies auch Zugerscheinungen auf; d.h. die Fälligkeit einer Repartur bzw. eines Ersatzes wurde vom Vermieter über die Jahre ignoriert.
Die von dem Sohn in der Wohnung auf fast allen Wand- und Deckenflächen verursachten Schmierereien und Verunreinigungen wurden sämtlich von einer Fachfirma beseitigt und im Grunde eine wunderschöne "Verkaufslackierung" auch auf den nicht betroffenen Flächen hergestellt, die nach der gültigen Rechtslage sicher nicht durchsetzbar gewesen wäre....
Frage(n):
- In welcher Höhe sind die Mieter zur Ersatzleistung verpflichtet?
- Kann die Mehrleistung bei der Renovierung der Wand- und Deckenflächen mit der Türreparatur verrechnet werden?
- Kann von der Polizei Schadensersatz angesichts des unangemessenen Aufwandes gefordert werden (der Haftbefehl war ausgestellt worden, da der Sohn eine Geldstrafe in Höhe von 650 € nicht bezahlt hatte, der Schaden beträgt das vierfache; der Sohn ist mittellos)?
Da der Vermieter drängt (die Wohnung steht zum Verkauf) wären wir für eine fundierte Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
"Die Lackierten"
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte:
1.
Der Vermieter wird Ersatz der beschädigten Türe verlangen können, muss sich allerdings einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen. Dabei sind vorhandene Mängel der alten Tür zu berücksichtigen. Die Beweislast für diese Mängel trifft jedoch Sie als Mieter.
2.
Eine Verrechnung mit freiwilligen Mehrleistungen kann nicht verlangt werden - eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht erkennbar. Wenn die Mieter die Schäden besser beseitigt haben, als sie eigentlich mussten, kann der Vermieter dafür nicht zur Erstattung herangezogen werden - also besteht keine Aufrechnungslage.
3.
Wenn der Einsatz der Polizei unverhältnismäßig war, die Tür also auch ohne Beschädigung geöffnet hätte werden können, kann ein Amtshaftungsanspruch gem.
§ 839 BGB bestehen. Für die Verhältnismäßigkeit ist es aber unerheblich, ob der Haftbefehl wegen einer Geldstrafe über 650 EUR erlassen wurde, oder ob 65.000 EUR zu zahlen waren - entscheidend ist, dass der Sohn der Mieter sich dem Haftbefehl widersetzt hat und die Polizei offenbar die Tür aufbrechen musste, um ihn festnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Amtshaftungsanspruch nur bestehen, wenn die Türe auch schonender hätte geöffnet werden können - und die Polizei dazu auch die Zeit gehabt hätte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht