Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Insofern Ihrer Gebäudeversicherung die allgemein üblichen Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Beschädigung durch ein kollidierendes Fahrzeug keine versicherte Gefahr und fällt daher aus dem Versicherungsschutz heraus. Bedauerlicherweise wird Ihre Gebäudeversicherung die Kosten für die Schadensbeseitigung nicht übernehmen.
Allerdings können Sie sich auch bei Vorliegen von Zahlungsverzug unter Umständen weiterhin an die KFZ-Versicherung des Schädigers halten (vgl. § 117 Abs. 1 VVG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag noch nicht wirksam beendet wurde und die Beendigung noch nicht bei der zuständigen Stelle angezeigt wurde, § 117 Abs. 2 VVG. Ob dies der Fall ist, könnte jedoch erst anhand weiterer Daten und Informationen beurteilt werden. Im Übrigen wären ggf. noch Ansprüche an die Verkehrsopferhilfe zu erwägen, sollte sich tatsächlich eine Leistungsfreiheit des KFZ-Versicherers ergeben.
Beachten Sie bitte, dass ich bei der Beantwortung der Frage davon ausgehe, dass es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers der KFZ-Haftpflichtversicherung um einen Fremdschaden handelt, d.h., dass der Eigentümer des Hauses und der Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sind. In diesem Falle würde ich auch dringend zur Beauftragung eines Rechtsanwalts raten, da diese Kosten ohnehin von dem Schädiger bzw. seine Versicherung übernommen werden müssen. Gerne können Sie sich hierfür auch an mich wenden. Handelt es sich um einen Eigenschaden, tritt die Versicherung allerdings nicht ein.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, dass Sie durch einen Klick auf meinem Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Insofern Ihrer Gebäudeversicherung die allgemein üblichen Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Beschädigung durch ein kollidierendes Fahrzeug keine versicherte Gefahr und fällt daher aus dem Versicherungsschutz heraus. Bedauerlicherweise wird Ihre Gebäudeversicherung die Kosten für die Schadensbeseitigung nicht übernehmen.
Allerdings können Sie sich auch bei Vorliegen von Zahlungsverzug unter Umständen weiterhin an die KFZ-Versicherung des Schädigers halten (vgl. § 117 Abs. 1 VVG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag noch nicht wirksam beendet wurde und die Beendigung noch nicht bei der zuständigen Stelle angezeigt wurde, § 117 Abs. 2 VVG. Ob dies der Fall ist, könnte jedoch erst anhand weiterer Daten und Informationen beurteilt werden. Im Übrigen wären ggf. noch Ansprüche an die Verkehrsopferhilfe zu erwägen, sollte sich tatsächlich eine Leistungsfreiheit des KFZ-Versicherers ergeben.
Beachten Sie bitte, dass ich bei der Beantwortung der Frage davon ausgehe, dass es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers der KFZ-Haftpflichtversicherung um einen Fremdschaden handelt, d.h., dass der Eigentümer des Hauses und der Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sind. In diesem Falle würde ich auch dringend zur Beauftragung eines Rechtsanwalts raten, da diese Kosten ohnehin von dem Schädiger bzw. seine Versicherung übernommen werden müssen. Gerne können Sie sich hierfür auch an mich wenden. Handelt es sich um einen Eigenschaden, tritt die Versicherung allerdings nicht ein.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, dass Sie durch einen Klick auf meinem Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen