Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für das Einstellen Ihrer Frage und das damit entgegen gebrachte Vertrauen. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass diese Plattform dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu geben. Dadurch kann eine eingehende rechtliche Prüfung und anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden.
Nun zu Ihrem Problem:
Ob die neue Versicherung tatsächlich angeboten hat, die alte KfZ-Versicherung zu kündigen, kann anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Allgemein ist es aber immer ratsam, sich diesbezüglich genau zu erkundigen und sich nicht auf fragliche Auskünfte/Angebote zu verlassen, sondern vorsorglich auch selbst die alten Versicherungen zu kündigen. Nach Ihren Angaben besteht die alte Versicherung jedoch unverändert fort, so dass wahrscheinlich gar keine Kündigung erfolgt ist.
Ob hierbei ein Fehlverhalten der neuen Versicherung bei der Beratung oder aus anderen Gründen vorliegen könnte, das dazu führen könnte, dass der Vertrag unwirksam oder anfechtbar ist, müsste ggf. anhand der Vertragsunterlagen und der Beratungsunterlagen geprüft werden.
Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung Ihrer Angaben m. E. aber zunächst ein wirksamer Vertrag mit der neuen Versicherung zustande gekommen. Die vorherige Beendigung der alten KfZ-Versicherung durch eine Kündigungserklärung der neuen Versicherung ist in aller Regel nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des neuen Versicherungsvertrags.
Das bedeutet im Ergebnis, dass tatsächlich 2 Versicherungsverträge bestehen würden, die auch erst einmal beide wirksam sind.
Für den Fall der ungewollten Mehrfachversicherung sieht § 79 VVG
eine Lösung vor, die aber nur dann greift, wenn der Versicherungsnehmer - hier also Sie - bei Abschluss der neuen Versicherung keine Kenntnis davon hatte, dass die alte Versicherung noch weiter besteht und es dadurch zu einer ungewollten und nicht erkannten Mehrfachversicherung kommt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Bei der Vertragsaufhebung findet auch eine (Teil-) Erstattung der Versicherungsprämie statt
Wichtig ist, dass diese Unkenntnis des Versicherungsnehmers bei Abschluss der neuen, weiteren Versicherung bestanden haben muss. Es hätte also für bei Abschluss der neuen KfZ-Versicherung nicht erkennbar sein dürfen, dass die alte Versicherung nicht gekündigt wird oder werden kann und es dadurch zu einer doppelten Versicherung kommt.
Zur Verdeutlichung hier einmal der Gesetzestext:
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. 2Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind und eine Vertragsaufhebung bzgl. der neuen Versicherung nach § 79 VVG
möglich sein könnte, lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht beurteilen. Hierzu müssten die Einzelheiten des Vertragsschlusses mit der neuen Versicherung geprüft und beurteilt werden.
Sollten die Voraussetzungen des § 79 VVG
nicht vorliegen und auch keine anderen Gründe für eine Vertragsaufhebung oder -beendigung greifen, bleibt es grundsätzlich erst einmal bei der Mehrfachversicherung. Einer der beiden Versicherungsverträge könnte dann erst zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden. Eine Erstattung der Prämie käme dann ebenfalls nicht in Betracht. Die Versicherung würde dann zurecht keine Rückzahlung veranlassen.
Ich rate Ihnen daher, die Angelegenheit ggf. anwaltlich vollständig überprüfen zu lassen, ob eine Vertragsbeendigung und Prämienerstattung möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen gegeben zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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