Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Bereits nach dem Erbfall Ihres Onkels, hatten weder Ihre Mutter, noch Ihre Tante einen Pflichtteilsanspruch nach dem Onkel. Denn ein Pflichtteilsanspruch von Erben 2. Ordnung haben lediglich die Eltern des Verstorbenen § 2303 BGB.
Im übrigen verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls § 2332 BGB.
Pflichtteilsberechtigung setzt allerdings voraus, dass Ihr Onkel seinerzeit ein Testament hinterlassen hatte, indem er seine Ehefrau (die Tante) zur Alleinerbin gemacht hat. Lag kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge, dann hätte die Tante 50 % des Nachlasses geerbt und 50 % hätten dann Ihre Mutter und Ihre Tante (Geschwister des verstorbenen Onkels) geerbt. Der Erbanspruch verjährt erst nach 30 Jahren, so dass dieser Anspruch sollte Ihr Onkel nicht vor dem 23.05.1980 verstorben sein, bislang nicht verjährt ist.
Die Erbansprüche Ihrer Mutter und Ihrer Tante, sind, soweit die beiden verstorben sind (so habe ich Ihre Schilderung verstanden) auf Sie und den Sohn Ihrer Tante übergegangen. Solange die 30jährige Verjährung noch nicht greift, können Sie die Erbansprüche Ihrer Mutter noch geltend machen, allerdings setzt dies voraus, dass Ihr Onkel damals kein Testament hinterlassen hatte. Berechnet werden würde das Erbe auch zum Zeitpunkt des Erbfalls in den 80er Jahren.
Von der Ehefrau Ihrer Tante haben Sie keinen Erbanspruch, da diese wie Sie selbst festgestellt haben, angeheiratet ist und dementsprechend ihr Erbe in deren Familie übergeht. Da die Tante keine eigenen Kinder hat, ist die gesetzliche Alleinerbin deren Schwester. Testamentarisch kann die Tante dementsprechend verfügen, dass die Schwester und die Nichten und Neffen aus dieser Familie ihre Alleinerben werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, wenn Ihre Frage nicht vollständig beantwortet ist.
Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Bestandteilen des Sachverhaltes zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient auch zunächst der ersten Orientierung und kann die Beratung durch einen Kollegen vor Ort nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich das Gefühl, dass hier die verwandtschaftlichen Verhältnisse etwas durcheinander geraten oder missverständlich sind.
Es geht nicht um meinen Onkel, sondern um den Onkel meiner Mutter, der 1981 verstorben ist und der Bruder des Vaters meiner Mutter war. Ob es ein Testament gab, weiß ich nicht. Dieser Onkel war nun mit der Tante, um die es jetzt geht, verheiratet und meine Mutter und ihre Schwester haben seinerzeit kein Erbe erhalten, nach Aussage meiner Mutter deshalb, weil sie damals darauf verzichtet haben. Die Eltern des Onkels waren, soweit ich weiß, nicht mehr am Leben. Es gab also nur seine Ehefrau (die Tante) und die Nichten (meine Mutter + Schwester) und den Neffen.
Es geht um die angeheiratete Tante meiner Mutter - die kinderlos ist und eine Schwester hat und im Jahre 1981 keinen Erbteil an ihre Nichten und Neffen abgeführt hat (wie gesagt, damals lebten auch die Eltern des Onkels bereits nicht mehr). Meine Mutter und meine Tante sind also nicht Geschwister, sondern Nichten des verstorbenen Onkels.
Wenn ich Sie richtig verstehe, bestünde also lediglich der noch nicht verjährte Anspruch aus dem damals nicht vollzogenen Erbe des Onkels, nicht aber jetzt meiner Mutter gegenüber der Tante? Oder ändert der angegebene Sachverhalt die Einschätzung? Müsste nicht die Linie vom Onkel meiner Mutter zu meiner Mutter weitergehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
in er obigen Antwort muss es richtig heißen: "des" Onkels. Insofern ist der Onkel Ihrer Mutter auch gemeint gewesen. Ich bitte um Nachsicht für den Formulierungsfehler.
Ansonsten bleibt es inhaltlich bei dem Geschriebenen.
Zu Ihren Fragen:
Ja es ist richtig, dass also lediglich die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem nicht vollzogenen Erbe nach dem Onkel der Mutter bestehen. Beim Ableben der Tante bestehen solche nicht.
Der Sachverhalt hat sich durch den Formulierungsfehler nicht geändert.
Die "Linie" Ihrer Familie ist bereits bei Ableben des Onkels der Mutter zu 50% "bedient" worden. Wenn nun die angeheiratete Tante verstirbt geht der Nachlass nur in deren Richtung, sprich über deren Eltern (da keine Kinder) in diese Seitenlinie.
Ich hoffe, jetzt ist es deutlicher.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-