gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Wie hoch ist der Pflichtteil der Ehefrau?
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil liegt gemäß § 1931 BGB bei der Ehefrau bei 1/2, da lediglich Erben zweiter Ordnung vorhanden sind.
Ein zusätzlicher pauschaler Ehegattenerbteil von 1/4 nach § 1371 BGB scheidet bei einer Enterbung aus. Hier würde ein Zugewinnausgleich stattfinden, wenn die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft lebten (ist die Regel).
Da die Ehefrau enterbt wurde, beträgt ihr Erbteil 1/4 zzgl. eines Ehegattenerbteils, der sich im Wege des Zugewinnausgleichs berechnet.
2. Welche Schritte muss die Ehefrau unternehmen, um ihre Ansprüche geltend zu machen?
Sie sollte den Erben anschreiben und ihn auffordern, ein Vermögensverzeichnis gemäß
§ 2314 BGB zu erstellen und ihr zuzusenden.
3. Wie schnell muss der Alleinerbe die Erbangelegenheiten regeln? Gibt es bestimmte Fristen?
Hierbei gibt es keine Fristen, jedoch sollten ihm welche gesetzt werden (Hinsichtlich des Vermögensverzeichnisses und der Herausgabe des anteiligen Erbes).
4. Ist die Ehefrau in irgendeiner Weise verpflichtet, bei der Regelung der Erbangelegenheit mitzuwirken?
Hier besteht keine Verpflichtung. Eine Mitwirkung ist nur im Hinblick auf ihr eigenes Erbe erforderlich, da der Erbe nunmehr in die Rechtstellung des Erblassers tritt.
5. Die Geschwister / Schwester: hat die Schwester Anspruch auf einen Pflichtanteil, obwohl sie im Testament ausdrücklich enterbt wurde?
Auch die Schwester als Erbe zweiter Ordnung besitzt einen Pflichtteil neben ihrem Bruder.
Der Pflichtteil soll gerade sicherstellen, dass die Enterbten nicht leer ausgehen.
6. Die Geschwister / Bruder: Besteht tatsächlich Anspruch auf einen Pflichtanteil?
Dieser besteht in der gleichen Höhe wie die Schwester, wobei die genaue Höhe wegen der Zugewinnausgleichsberechnung auf die schnelle nicht zu ermitteln ist. Dieser liegt aber auf jeden Fall in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
danke für die schnelle Antwort.
Es ergibt sich nun desweiteren:
Wenn der Erbteil der Ehefrau 1/4 (plus Zugewinnausgleich**) beträgt, wie werden die weiteren 75 % aufgeteilt?
Würde es also so aussehen:
- Alleinerbe: exakt 1/2
- Ehefrau etwas mehr als 1/4
- Schwester etwas weniger als 1/8
- Bruder etwas weniger als 1/8
(**Wie errechnet man den Zugewinnausgleich?)
Danke im Vorraus!
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach nochmaliger Überprüfung meiner Antwort muss ich diese dahingehend korrigieren, dass Geschwister zwar im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden, nicht jedoch im Pflichtteilsrecht, wo diese keine Ansprüche haben.
Daraus ergibt sich dann die folgenden Quoten:
Ehefrau: 1/4 + X, wobei X den Zugewinnausgleich darstellt, der von Amts wegen bei Gericht errechnet wird, gleich nach einer Scheidung
Schwester und Bruder: 0, da die Schwester ausdrücklich und der Bruder faktisch durch die gewollte Alleinerbenstellung des Neffen enterbt wurde.
Neffe: 3/4 abzüglich Zugewinnausgleich der Ehefrau
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt