Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Der Träger der Sozialhilfe kann den Pflichtteilsanspruch des Hilfeempfängers auf sich durch Bescheid mach § 93 SGB XII überleiten. Nach der Rechtsprechung kann das Sozialamt den Anspruch selbstständig geltend machen, ohne das es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten (oder seines Betreuers) hierüber ankommt (Palandt-Weidlich, § 2317, Rn. 9). Der Pflichtteilanspruch ist sozialrechtlich verwertbares Vermögen (Palandt, aaO.).
Das ein Ergänzungsbetreuer bestellt wird, ist rechtmäßig. Das Amt kann leider den Pflichtteil fordern, auf den Willen Ihres Bruders kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Der Träger der Sozialhilfe kann den Pflichtteilsanspruch des Hilfeempfängers auf sich durch Bescheid mach § 93 SGB XII überleiten. Nach der Rechtsprechung kann das Sozialamt den Anspruch selbstständig geltend machen, ohne das es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten (oder seines Betreuers) hierüber ankommt (Palandt-Weidlich, § 2317, Rn. 9). Der Pflichtteilanspruch ist sozialrechtlich verwertbares Vermögen (Palandt, aaO.).
Das ein Ergänzungsbetreuer bestellt wird, ist rechtmäßig. Das Amt kann leider den Pflichtteil fordern, auf den Willen Ihres Bruders kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt