Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Den Pflichtteil können Sie Ihrem (leiblichen) Sohn nicht entziehen.Allerdings können Sie Du es einem Nacherben schmackhaft machen, zunächst still zu halten z. B. mit einem Vermächtnis oder man kann diejenigen bestrafen, der nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, indem sie nach dem zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten (Jastrow´sche Klausel).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Den Pflichtteil können Sie Ihrem (leiblichen) Sohn nicht entziehen.Allerdings können Sie Du es einem Nacherben schmackhaft machen, zunächst still zu halten z. B. mit einem Vermächtnis oder man kann diejenigen bestrafen, der nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, indem sie nach dem zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten (Jastrow´sche Klausel).
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Mit besten Grüßen
RA Hermes
Ergänzung vom Anwalt
28. April 2007 | 11:00
Eine Pflichtteilentziehung durch ein Testament ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Berechtigte dem Erblasser «nach dem Leben getrachtet» oder ihn schwer misshandelt hat; dies noch zur Ergänzung, Gründe haben Sie allerdings diesbezüglich nicht vorgetragen.