Guten Morgen,
wenn tatsächlich, wie von Ihnen vermutet, von dem Konto ohne Vollmacht Ihres Vaters Beträge abgehoben wurden, würde der Erstattungsanspruch in den Nachlaß fallen und damit auch beim Pflichtteil berücksichtigt werden. Das gleiche würde dann auch gelten, wenn Ihr Vater etwa seiner Ehefrau die Beträge als Schenkung übertragen hätte.
Problematisch dabei ist, daß Sie als Nichterbe nur wenig Möglichkeiten haben, die tatsächlichen Kontobewegungen zu erfahren. Sie haben einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber der Erbin, der aber ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müßte. Für die Tatsache, daß unberechtigte Abhebungen vorliegen, sind Sie allerdings beweispflichtig.
Denken Sie bitte daran, daß etwaige Ansprüche binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt verjähren, an dem Sie Kenntnis von dem Testament haben. Die Angelegenheit eilt also möglicherweise.
Ich hoffe, ich habe Ihnen zunächst weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
wenn tatsächlich, wie von Ihnen vermutet, von dem Konto ohne Vollmacht Ihres Vaters Beträge abgehoben wurden, würde der Erstattungsanspruch in den Nachlaß fallen und damit auch beim Pflichtteil berücksichtigt werden. Das gleiche würde dann auch gelten, wenn Ihr Vater etwa seiner Ehefrau die Beträge als Schenkung übertragen hätte.
Problematisch dabei ist, daß Sie als Nichterbe nur wenig Möglichkeiten haben, die tatsächlichen Kontobewegungen zu erfahren. Sie haben einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber der Erbin, der aber ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müßte. Für die Tatsache, daß unberechtigte Abhebungen vorliegen, sind Sie allerdings beweispflichtig.
Denken Sie bitte daran, daß etwaige Ansprüche binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt verjähren, an dem Sie Kenntnis von dem Testament haben. Die Angelegenheit eilt also möglicherweise.
Ich hoffe, ich habe Ihnen zunächst weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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