Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz mindert sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes.
Gemäß § 11 Absatz 4 SGB II wird das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet. Erst ab dem Dritten Pflegekind erfolgt eine Anrechnung.
Demnach ist das Pflegegeld vorliegend nicht anzurechnen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz mindert sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes.
Gemäß § 11 Absatz 4 SGB II wird das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet. Erst ab dem Dritten Pflegekind erfolgt eine Anrechnung.
Demnach ist das Pflegegeld vorliegend nicht anzurechnen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt