Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Die in Ihrem Vertrag handschriftlich aufgenommene Schutzvertragsklausel dürfte wohl unwirksam sein, weil sie zu unbestimmt ist.
Es hätte zumindest eine Regelung über den Preis getroffen werden müssen, den die damalige Eigentümerin bei einer Rückübertragung zahlen muss.
Sie dürften daher nicht verpflichtet sein, der Voreigentümerin das Pferd zum gleichen Preis anzubieten, den Sie gezahlt haben.
Dies gilt auch deshalb, weil Sie Investitionen in das Tier getätigt haben und es daher eine Wertsteigerung erfahren haben dürfte.
Um auf Nummer sicher zu gehen würde ich Ihnen empfehlen, das Pferd der damaligen Verkäuferin noch einmal zu einem angemessenen Kaufpreis zum Verkauf anzubieten.
Dies sollten Sie in jedem Fall per Einschreiben tun.
Setzen Sie der Verkäuferin eine angemessene Frist, um auf Ihr Angebot zu antworten und teilen Sie ihr mit dass Sie das Tier nach Ablauf der Frist anderweitig verkaufen werden.
Die Frist sollte 2 – 3 Wochen betragen.
Nach Ablauf der Frist können Sie das Pferd anderweitig verkaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Die in Ihrem Vertrag handschriftlich aufgenommene Schutzvertragsklausel dürfte wohl unwirksam sein, weil sie zu unbestimmt ist.
Es hätte zumindest eine Regelung über den Preis getroffen werden müssen, den die damalige Eigentümerin bei einer Rückübertragung zahlen muss.
Sie dürften daher nicht verpflichtet sein, der Voreigentümerin das Pferd zum gleichen Preis anzubieten, den Sie gezahlt haben.
Dies gilt auch deshalb, weil Sie Investitionen in das Tier getätigt haben und es daher eine Wertsteigerung erfahren haben dürfte.
Um auf Nummer sicher zu gehen würde ich Ihnen empfehlen, das Pferd der damaligen Verkäuferin noch einmal zu einem angemessenen Kaufpreis zum Verkauf anzubieten.
Dies sollten Sie in jedem Fall per Einschreiben tun.
Setzen Sie der Verkäuferin eine angemessene Frist, um auf Ihr Angebot zu antworten und teilen Sie ihr mit dass Sie das Tier nach Ablauf der Frist anderweitig verkaufen werden.
Die Frist sollte 2 – 3 Wochen betragen.
Nach Ablauf der Frist können Sie das Pferd anderweitig verkaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28. Februar 2012 | 20:49
Danke für Die Antwort allerdings habe ich lediglich nur eine Telefonnummer von der Frau und keine Adresse .
Die FN hat mir telefonisch auf Anfrage gesagt das ich Ihr eine Frist nennen soll und ich habe einen Kaufinteressenten der kommen möchte
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Februar 2012 | 21:02
Sehr geehrte Ratsuchende,
versuchen Sie die Anschrift der Verkäuferin herauszubekommen (Internet, Telefonbuch).
Wenn Sie die Frist lediglich telefonisch setzen können, dann sollten Sie bei dem nächsten Telefonat einen Zeugen dabei haben, der im Zweifel bestätigen kann, dass Sie das Pferd angeboten haben und dass Sie eine Frist gesetzt haben.
Dann haben Sie im Falle eines Rechtsstreits ein Beweismittel.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt