Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich finden beim Pferdekauf die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften Anwendung.
Demnach haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf Nachbesserung (soweit möglich), Minderung und im äußersten Fall auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Problematisch könnte hier sein, dass, wie oftmals beim Pferdekauf, wohl kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wurde. Sollte ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein (nur möglich beim Verkauf von Privat an Privat) und kann dies ggf. der Verkäufer beweisen, stünden Ihnen keine Gewährleistungsrechte zu.
Wurde dies nicht vereinbart, oder ist der Verkäufer gewerblicher Händler, so stehen Ihnen v.g. Rechte zu. Nach den Grundsätzen des Gewährleistungsrechts wird in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Problematisch könnte dahingehend sein, dass die Ankaufsuntersuchung keine entsprechende Erkrankung diagnostiziert hat. In Ermangelung veterinärmedizinischer Kenntnisse kann diesseits nicht eingeordnet werden, in wie weit die Erkrankung latent existieren und erst später ausbrechen kann. Teilen Sie dies ggf. im Rahmen der Nachfragefunktion mit.
Sollte dem so sein, können Sie, die Unmöglichkeit der Nachbesserung (wovon ich ausgehe) vorausgesetzt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Nötigenfalls muss später in einem Rechtsstreit mittels Sachverständigengutachten bewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag oder eben nicht. Die Erkennbarkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich finden beim Pferdekauf die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften Anwendung.
Demnach haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf Nachbesserung (soweit möglich), Minderung und im äußersten Fall auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Problematisch könnte hier sein, dass, wie oftmals beim Pferdekauf, wohl kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wurde. Sollte ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein (nur möglich beim Verkauf von Privat an Privat) und kann dies ggf. der Verkäufer beweisen, stünden Ihnen keine Gewährleistungsrechte zu.
Wurde dies nicht vereinbart, oder ist der Verkäufer gewerblicher Händler, so stehen Ihnen v.g. Rechte zu. Nach den Grundsätzen des Gewährleistungsrechts wird in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Problematisch könnte dahingehend sein, dass die Ankaufsuntersuchung keine entsprechende Erkrankung diagnostiziert hat. In Ermangelung veterinärmedizinischer Kenntnisse kann diesseits nicht eingeordnet werden, in wie weit die Erkrankung latent existieren und erst später ausbrechen kann. Teilen Sie dies ggf. im Rahmen der Nachfragefunktion mit.
Sollte dem so sein, können Sie, die Unmöglichkeit der Nachbesserung (wovon ich ausgehe) vorausgesetzt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Nötigenfalls muss später in einem Rechtsstreit mittels Sachverständigengutachten bewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag oder eben nicht. Die Erkennbarkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt