Pferdekauf

28. Februar 2015 10:30 |
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Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

folgendes habe gestern bei einem Handelsstall einen Ponykaufvetrag unterschrieben. Heute bin ich mit einem ganz schlechten Gefühl aufgewacht und will von dem Vetrag zurücktreten.
Reicht ein formloses Schreiben.
Z.bsp.
Sehr geehrter Herr....

aus privaten Gründen trete ich vom geschlossen Vertrag am 27.02.2015 zurück.

Mit freundlichen Grüßen.....
28. Februar 2015 | 11:09

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage, ob Sie vom Kaufvertrag einseitig Abstand nehmen können, beantworte ich wie folgt.

Sie haben einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem sind Sie gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme verpflichtet.

Es gilt der Grundsatz: "Verträge sind einzuhalten."

Ein Rücktritt kommt nur in Betracht, wenn er vertraglich vereinbart ist oder Sie einen gesetzlichen Grund zum Rücktritt haben.

Ich gehe davon aus, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht besteht.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit zum Rücktritt vor, wenn das Pony z.B. mangelhaft im Sinne des Gesetzes ist. Dazu schreiben Sie nichts.

Ein schlechtes Gefühl ist leider kein Rücktrittsgrund.

>> Sie haben daher kein Recht zum Rücktritt.

Von einem Irrtum oder einer Täuschung schreiben Sie nichts, sodass Sie den Vertrag auch nicht anfechten können.

Bei einem Ladengeschäft (kein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, § 312b BGB) haben Sie auch nicht die Möglichkeit den Vertrag bzw. Ihre Willenserklärung/Unterschrift zu widerrufen.

>> Sie sollten daher mit dem Verkäufer eine einvernehmliche Lösung für die Auflösung des Vertrages suchen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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