Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben und des geringen Einsatzes kann ich Ihnen folgende erste Tendenz aufzeigen:
1. Es erscheint in der Tat fraglich, ob der Hofgutbesitzer Schadensersatzansprüche (aus § 833 BGB) gegen Ihre Stieftochter (als Halterin des Pferdes) hat. Man müßte die Voraussetzungen dieser Norm genau prüfen. Dazu gehört natürlich auch und insbesondere die Frage, wie und ob sich der Schaden zu zugetragen hat wie geschildert. Daneben wäre wohl dem Hofgutbesitzer bzw. der eigentlich handelnden Person ("3. Person") als Erfüllungsgehilfen des Hofgutbesitzers ein Mitverschulden anzulasten. Jedenfalls klingt Ihr Sachvortrag ganz danach.
2. Die pauschale Androhung des Hofgutbesitzers, dass das "Pferd rausfliegen werde" ist aus zivilrechtlicher Sicht sicherlich zweifelhaft, da zwischen ihm und Ihrer Stieftochter ein (wenn auch mündlicher) Haltungsvertrag bestehen wird, der nicht ohne weiteres unbeachtet bleiben kann. Das Verhalten des Hofgutbesitzer kann dabei durchaus auch als Nötigung (§ 240 StGB) gesehen werden. Allerdings kommt es dabei besonders auf den Einzelfall und eine Abwägung (vgl. § 240 Abs. 2 StGB) an, so dass hier eine Tendenz kaum ersichtlich ist. Weiterhin kommt auch ein Versicherungsbetrug ( § 265 StGB) in Betracht, wenn der Hofgutbesitzer über die Umstände des Vorfalls gelogen hat, um Versicherungsleistungen zu beziehen.
3. Sollte die "3. Person" den Schaden verursacht haben, wäre Ihre Stieftochter trotzdem daneben als Halterin des Pferdes schadensersatzpflichtig, da diese Haftung allein an die Haltung eines Pferdes anknüpft, das einen Schaden verursacht. Der zu zahlende Schadensersatzbetrag würde sich jedoch verringern, da neben Ihrer Stieftochter auch die "3. Person" haften würde.
4. Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen: Teilen Sie dem Hofgutbesitzer Ihre Versicherungsnummer etc. mit. Setzen Sie sich aber mit der Versicherung in Verbindung und erläutern Sie den Sachverhalt. Diese wird sich im Rahmen der Schadensregulierung den Vorfall ohnehin nochmals genau ansehen. Sichern Sie bereits jetzt mögliche Beweise, d.h. Fotos vom beschädigten Kfz, Zeugen ausfindig machen und deren Aussagen schriftlich fixieren usw. Danach können Sie grundsätzlich abwarten bis der Hofgutbesitzer seine Ansprüche geltend macht. In der Regel wird die Versicherung einen solchen Rechtsstreit auf eigene Kosten für Sie führen (so i.d.R. die allg. Versicherungsbedingungen für Haftpflichtfälle). Ansonsten beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort, der die Sache nochmals genau prüfen kann.
Daneben können Sie Strafanzeige bei jeder Polizeibehörde stellen (was ich durchaus für sinnvoll halte). Auf keinen Fall sollten Sie den Hofgutbesitzer als Nötiger oder Betrüger betiteln; dies bringt Ihnen nur Nachteile.
Soweit Sie aktiv gegen den Hofgutbesitzer vorgehen wollen (z.B. Unterlassungs- o. Feststellungsklage wg. bestimmter Äußerungen oder wg. Drohung des "Rauswurfs" usw.), sollten Sie in jedem Falle vorher einen Rechtsanwalt konsultieren, der Ihren Fall genau prüfen kann. Wichtig wird in Ihrem Fall (wie so oft) werden, was sie durch Zeugen oder Urkunden beweisen können, ob es sich nun um den Schadensersatzanspruch, die bevorstehende Kündigung des Haltungsvertrages oder Ihr Vorgehen gegen den Hofgutbesitzer handelt.
Daneben sollten Sie sich bereits jetzt nach einer Notunterkunft (für den Fall der Fälle) für das Pferd umsehen, falls der Hofgutbesitzer Ernst macht und Sie vor vollendete Tatsachen stellt (was bei solchen Fallgestaltungen aus der ersten Emotion heraus durchaus immer wieder passiert).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben und des geringen Einsatzes kann ich Ihnen folgende erste Tendenz aufzeigen:
1. Es erscheint in der Tat fraglich, ob der Hofgutbesitzer Schadensersatzansprüche (aus § 833 BGB) gegen Ihre Stieftochter (als Halterin des Pferdes) hat. Man müßte die Voraussetzungen dieser Norm genau prüfen. Dazu gehört natürlich auch und insbesondere die Frage, wie und ob sich der Schaden zu zugetragen hat wie geschildert. Daneben wäre wohl dem Hofgutbesitzer bzw. der eigentlich handelnden Person ("3. Person") als Erfüllungsgehilfen des Hofgutbesitzers ein Mitverschulden anzulasten. Jedenfalls klingt Ihr Sachvortrag ganz danach.
2. Die pauschale Androhung des Hofgutbesitzers, dass das "Pferd rausfliegen werde" ist aus zivilrechtlicher Sicht sicherlich zweifelhaft, da zwischen ihm und Ihrer Stieftochter ein (wenn auch mündlicher) Haltungsvertrag bestehen wird, der nicht ohne weiteres unbeachtet bleiben kann. Das Verhalten des Hofgutbesitzer kann dabei durchaus auch als Nötigung (§ 240 StGB) gesehen werden. Allerdings kommt es dabei besonders auf den Einzelfall und eine Abwägung (vgl. § 240 Abs. 2 StGB) an, so dass hier eine Tendenz kaum ersichtlich ist. Weiterhin kommt auch ein Versicherungsbetrug ( § 265 StGB) in Betracht, wenn der Hofgutbesitzer über die Umstände des Vorfalls gelogen hat, um Versicherungsleistungen zu beziehen.
3. Sollte die "3. Person" den Schaden verursacht haben, wäre Ihre Stieftochter trotzdem daneben als Halterin des Pferdes schadensersatzpflichtig, da diese Haftung allein an die Haltung eines Pferdes anknüpft, das einen Schaden verursacht. Der zu zahlende Schadensersatzbetrag würde sich jedoch verringern, da neben Ihrer Stieftochter auch die "3. Person" haften würde.
4. Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen: Teilen Sie dem Hofgutbesitzer Ihre Versicherungsnummer etc. mit. Setzen Sie sich aber mit der Versicherung in Verbindung und erläutern Sie den Sachverhalt. Diese wird sich im Rahmen der Schadensregulierung den Vorfall ohnehin nochmals genau ansehen. Sichern Sie bereits jetzt mögliche Beweise, d.h. Fotos vom beschädigten Kfz, Zeugen ausfindig machen und deren Aussagen schriftlich fixieren usw. Danach können Sie grundsätzlich abwarten bis der Hofgutbesitzer seine Ansprüche geltend macht. In der Regel wird die Versicherung einen solchen Rechtsstreit auf eigene Kosten für Sie führen (so i.d.R. die allg. Versicherungsbedingungen für Haftpflichtfälle). Ansonsten beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort, der die Sache nochmals genau prüfen kann.
Daneben können Sie Strafanzeige bei jeder Polizeibehörde stellen (was ich durchaus für sinnvoll halte). Auf keinen Fall sollten Sie den Hofgutbesitzer als Nötiger oder Betrüger betiteln; dies bringt Ihnen nur Nachteile.
Soweit Sie aktiv gegen den Hofgutbesitzer vorgehen wollen (z.B. Unterlassungs- o. Feststellungsklage wg. bestimmter Äußerungen oder wg. Drohung des "Rauswurfs" usw.), sollten Sie in jedem Falle vorher einen Rechtsanwalt konsultieren, der Ihren Fall genau prüfen kann. Wichtig wird in Ihrem Fall (wie so oft) werden, was sie durch Zeugen oder Urkunden beweisen können, ob es sich nun um den Schadensersatzanspruch, die bevorstehende Kündigung des Haltungsvertrages oder Ihr Vorgehen gegen den Hofgutbesitzer handelt.
Daneben sollten Sie sich bereits jetzt nach einer Notunterkunft (für den Fall der Fälle) für das Pferd umsehen, falls der Hofgutbesitzer Ernst macht und Sie vor vollendete Tatsachen stellt (was bei solchen Fallgestaltungen aus der ersten Emotion heraus durchaus immer wieder passiert).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt