Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da es sich bei dem Soll-Saldo um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 488 BGB handelt, könnte die Bank berechtigt sein, gegen diese mit dem Zahlungseingang im Sinne der §§ 387 ff. BGB aufzurechnen.
Bei den Geldbeträgen handelt es sich um Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, auch erscheint die Gegenforderung der Bank vollwirksam und fällig zu sein. Wichtig ist, wie die Rückzahlung des Dispo im Detail vereinbart worden ist. Wenn die Bank nach dieser Vereinbarung kein Recht zur Aufrechnung haben sollte, kann der Betrag verlangt werden, ansonsten dürfte die Forderung wegen § 389 BGB erloschen sein. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Aber auch, wenn die Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers herausverlangt werden kann, dürfte die rechtliche Klärung leider einige Monate dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Wie schon gesagt wurde vereinbart, dass die 6000€ in monatlichen Raten von meinem Girokonto abgebucht und auf das andere Konto umgebucht werden. Die Zinsen wurden Quartalweise abgerechnet.
Als das Konto gewechselt wurde, sollte die Rate von diesem Konto eingezogen werden. Hierzu habe ich der Bank eine separate Einzugsermächtigung erteilt.
Es handelt sich bei dem Geldeingang ja um eine Art Lohn, darf dieser wirklich in vollem Umfang einbehalten werden? Das konnte ich aus Ihrer Antwort nicht heraus lesen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Hier ist weiterhin zu prüfen, ob die Vereinbarung der Bank das Recht einräumt, höhere Einmalzahlungen auch von dritter Seite anzunehmen, was nach dem Gesetz in § 267 BGB ermöglicht. Auch liegt ja keine Pfändung vor, die ja einen Vollstreckungstitel voaussetzen würde, sondern eine Aufrechnung. Da es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um eine Leistung in Geld handelt, ist diese auch prüinzipiell möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt