Pfändung von Ausbildungsunterhalt beenden

| 4. August 2011 11:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:09
Meine Tochter bekam 2007 einen Titel von dem Familiengericht zugesprochen. Demnach wurde ich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, da sie ein Studium begann. In 2008 habe ich einmalig den Unterhalt zu spät überwiesen, so dass meine Tochter seitdem den Unterhalt bei meinem Arbeitgeber pfänden lässt. Nun habe ich erfahren, dass sie ihr Studium im August 2011 erfolgreich beenden wird.
Mein Frage: Was muss ich tun, damit die Pfändung eingestellt wird? Ich möchte es zunächst ohne Anwalt und Gericht versuchen. Wie müsste ein entsprechendes Schreiben meiner Tochter formuliert sein, damit der Arbeitgeben den Betrag nicht mehr abzieht. Ich möchte es zunächst ohne Anwalt und Gericht versuchen.
4. August 2011 | 11:58

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Tochter sollte SCHRIFTLICH Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass

... auf die weitergehende Pfändung verzichtet und die Pfändung Gläubigerseits als gegenstandslos betrachtet wird.


Dieses Schreiben wäre dann vom Arbeitgeber zu beachten und die Pfändung darf dann künftig nicht mehr beachtet werden.


Zudem sollte Ihre Tochter Ihnen den vollstreckbaren Titel herausgeben, da sie ansonsten daraus ohne gerichtliche Abänderung immer wieder vollstrecken können.


Versuchen Sie es zunächst vernünftig zu klären; klappt dieses nicht, können Sie mich dann gerne zur weiteren Bearbeitung kontaktieren.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2011 | 12:07

Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2011 | 12:09

Sehr geehrter Ratsuchender,


viel Erfolg - ansonsten haben Sie ja meine Kontaktdaten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 4. August 2011 | 12:15

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