4. August 2011
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11:58
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Tochter sollte SCHRIFTLICH Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass
... auf die weitergehende Pfändung verzichtet und die Pfändung Gläubigerseits als gegenstandslos betrachtet wird.
Dieses Schreiben wäre dann vom Arbeitgeber zu beachten und die Pfändung darf dann künftig nicht mehr beachtet werden.
Zudem sollte Ihre Tochter Ihnen den vollstreckbaren Titel herausgeben, da sie ansonsten daraus ohne gerichtliche Abänderung immer wieder vollstrecken können.
Versuchen Sie es zunächst vernünftig zu klären; klappt dieses nicht, können Sie mich dann gerne zur weiteren Bearbeitung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Rückfrage vom Fragesteller
4. August 2011 | 12:07
Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. August 2011 | 12:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
viel Erfolg - ansonsten haben Sie ja meine Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle