Sehr geehrte Ratsuchende,
die Pfändung Ihres monatlichen Arbeitseinkommens wird dem Gläubiger in diesem Fall nicht viel nützen, da es weit unterhalb der Pfändungsgrenzen des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__580c.html" target="_blank">850c</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a> liegt und daher unangetastet bleiben muss.
Der Gläubiger kann allerdings weiterhin aus dem Titel durch weitere Vollstreckungsversuche gegen Sie vorgehen, womit sich die von Ihnen als Schuldner zu tragenden und auch vollstreckbaren Kosten weiter erhöhen werden.
Denn es ist noch keine Verjährung eingetreten, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__197.html" target="_blank">197</a> Abs. 1 Nr. 3 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Es kann sich daher empfehlen, mit dem Anwalt des Gläubigers in Verbindung zu treten, um eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren, und gegebenenfalls über die Höhe der Nebenforderungen nachzuverhandeln.
Ich hoffe, Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
die Pfändung Ihres monatlichen Arbeitseinkommens wird dem Gläubiger in diesem Fall nicht viel nützen, da es weit unterhalb der Pfändungsgrenzen des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__580c.html" target="_blank">850c</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a> liegt und daher unangetastet bleiben muss.
Der Gläubiger kann allerdings weiterhin aus dem Titel durch weitere Vollstreckungsversuche gegen Sie vorgehen, womit sich die von Ihnen als Schuldner zu tragenden und auch vollstreckbaren Kosten weiter erhöhen werden.
Denn es ist noch keine Verjährung eingetreten, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__197.html" target="_blank">197</a> Abs. 1 Nr. 3 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Es kann sich daher empfehlen, mit dem Anwalt des Gläubigers in Verbindung zu treten, um eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren, und gegebenenfalls über die Höhe der Nebenforderungen nachzuverhandeln.
Ich hoffe, Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
10. September 2007 | 16:50
Hier noch der korrekte Link zu § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__850c.html" target="_blank">850c</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a>.