Pauschalreise um 2 Tage nach hinten verschoben

3. Januar 2025 14:19 |
Preis: 37,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von


11:24
Ich habe Anfang November 24 eine Pauschalreise vom 25.10.25 - 01.11.25 (Samstag bis Samstag) gebucht welche 2300 € gekostet hat. Am 19.12.24 erhielt ich eine E-Mail das meine Reise auf umgebucht wurde. Jetzt soll die Reise am 27.10.25 beginnen und am 03.11.25 enden (Montag bis Montag). Da die Schulferien aber am Sonntag den 02.11.25 enden ist es uns nicht möglich die Reise zu verschieben.

Ich widersprach am 19.12.24 sofort der Umbuchung und bestand auf dem geschlossenen Vertrag die Reise wie geplant stattfinden soll. In der Antwortmail teilte man mir mit das die Flüge nicht mehr zur Verfügung stehen. Man bot mir an die Reise kostenfrei zu stornieren. Das Problem an der Sache ist das eine neue Buchung mit meinen gewünschten Daten ca. 500 € Mehrkosten bedeuten würden.

Welche Optionen habe ich nun? Am liebsten wäre mir wenn die Reise so wie vereinbart durchgeführt wird. Ich habe geschaut und es existieren Flüge zu dem Zeitpunkt. Ich wäre auch bereit das Hotel zu wechseln oder bei einen anderen Reiseanbieter diese Reise für den ursprünglichen Betrag abzuschließen oder mich umbuchen zu lassen.

Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistungen, da die Reisezeit um zwei Tage verschoben wurde und dies für Sie aufgrund der Schulferien nicht akzeptabel ist. Nach deutschem Reiserecht, insbesondere gemäß § 651a Abs. 4 BGB, haben Sie das Recht, bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ihnen Stornokosten entstehen. Die angebotene kostenfreie Stornierung ist daher rechtlich korrekt.

Da Sie jedoch die Reise zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen antreten möchten, haben Sie folgende Optionen:

1. Vertragserfüllung verlangen: Sie können darauf bestehen, dass der Reiseveranstalter die Reise zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen durchführt. Da Sie bereits Flüge zu den ursprünglichen Daten gefunden haben, sollten Sie den Reiseveranstalter darauf hinweisen und ihn auffordern, diese Flüge zu buchen. Dies könnte jedoch schwierig durchzusetzen sein, wenn der Veranstalter behauptet, dass die ursprünglichen Flüge nicht mehr verfügbar sind.

2. Umbuchung auf eine gleichwertige Reise: Sie können den Reiseveranstalter bitten, Sie auf eine gleichwertige Reise zu den ursprünglichen Daten umzubuchen, auch wenn dies ein anderes Hotel oder einen anderen Anbieter bedeutet. Der Veranstalter ist verpflichtet, Ihnen eine gleichwertige Alternative anzubieten, wenn die ursprüngliche Leistung nicht erbracht werden kann.

3. Preisminderung oder Schadensersatz: Sollten Sie gezwungen sein, die Reise zu einem höheren Preis bei einem anderen Anbieter zu buchen, könnten Sie versuchen, die Mehrkosten als Schadensersatz vom ursprünglichen Reiseveranstalter einzufordern. Dies könnte jedoch rechtlich komplex sein und hängt von den genauen Umständen und den Vertragsbedingungen ab.

4. Kostenfreie Stornierung und Neubuchung: Wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Reise kostenfrei zu stornieren und eine neue Buchung vorzunehmen, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden ist.

Es wäre ratsam, den Reiseveranstalter schriftlich auf Ihre Rechte hinzuweisen und eine Frist zu setzen, innerhalb derer er eine Lösung anbieten soll. Wenn keine Einigung erzielt wird, könnten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2025 | 15:55

Nachfrage zu Punkt 2:
Mir wurde die Reise für den selben Preis wie oben dargelegt 2 Tage später angeboten. Ist das bereits eine Alternative oder habe ich das Recht darauf, dass mir zu meinen ursprünglich gebuchten Datum eine Alternative angeboten wird? Wenn das mein Recht ist wo finde ich dies im BGB.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2025 | 11:24

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Frage, ob Ihnen eine Alternative zu den ursprünglich gebuchten Daten angeboten werden muss, hängt von der Auslegung des § 651a BGB und den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Reiserechts ab.

Gemäß § 651a Abs. 4 BGB haben Sie das Recht, bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verschiebung der Reisedaten um zwei Tage stellt eine solche erhebliche Änderung dar, insbesondere wenn dies für Sie aufgrund der Schulferien nicht akzeptabel ist.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen eine gleichwertige Alternative anzubieten, wenn die ursprüngliche Leistung nicht erbracht werden kann. Dies bedeutet, dass die Alternative in Bezug auf Reisedauer, Qualität der Unterkunft und andere wesentliche Merkmale der ursprünglich gebuchten Reise entsprechen sollte.

Wenn die Verschiebung der Reisedaten für Sie unzumutbar ist, weil sie beispielsweise mit Ihren persönlichen Verpflichtungen kollidiert, können Sie argumentieren, dass eine gleichwertige Alternative nur dann gegeben ist, wenn sie zu den ursprünglich gebuchten Daten stattfindet. Dies ist jedoch nicht explizit im BGB geregelt, sondern ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung des Reiseveranstalters, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen oder eine gleichwertige Alternative anzubieten.

Die Grundlage für Ihre Forderung, dass die Alternative zu den ursprünglich gebuchten Daten angeboten werden muss, liegt in der vertraglichen Verpflichtung des Reiseveranstalters, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Wenn die Verschiebung der Reisedaten für Sie unzumutbar ist, könnte dies als Nichterfüllung des Vertrages angesehen werden, was Ihnen das Recht gibt, auf eine Alternative zu den ursprünglichen Daten zu bestehen.

Es gibt keine spezifische Regelung im BGB, die explizit festlegt, dass eine Alternative zu den ursprünglich gebuchten Daten angeboten werden muss. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Zumutbarkeit und der vertraglichen Erfüllungspflicht des Reiseveranstalters. Sie sollten den Reiseveranstalter darauf hinweisen, dass die Verschiebung für Sie unzumutbar ist und eine gleichwertige Alternative zu den ursprünglichen Daten verlangen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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