Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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zunächst möchten wir darauf hinweisen, daß Sie "für Ihr Geld" einen ersten groben Überblick erhalten, der eine ausführliche Beratung nicht vollständig ersetzen kann.
Zu Ihren Fragen:
Marken schützen den "Auftritt" einer Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens am Markt .
Dagegen schützen Patente die (technische !) Idee, die einer Erfindung zugrunde liegt. Patente werden alos nur erteilt für Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 Patentgesetz).
Daher ist für mich überhaupt schon zweifelhaft, ob Sie überhaupt ein Patent anmelden können.
2. Nach dem Patentgesetz "neu" ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Patentgesetz). Zum Stand der Technik gehört alles, was zeitlich vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung zum Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, sei es schriftlich, mündlich (!) oder in sonstiger Weise (etwa durch Benutzung; § 3 Abs. 1 Patengesetz) . Wenn Sie also Ihre Erfindung vor der Anmeldung nutzen, dann bedeutet dies, daß es zum Anmeldezeitpunkt dem Stand der Technik entspricht.
Daraus folgt auch:
Wird das Patent vorher genutzt oder veröffentlicht, dann kann es nicht mehr als Patent angemeldet werden. Daher gibt es (mittlerweile) auch eine sog. provisorische Anmeldung. Erst wenn Sie eine solche Anmeldung erhalte haben, haben Sie die Möglichkeit z.B. Ihre Ergebnisse zu veröfftenlichen.
3. Daher sollten Sie Ihre technische Erfindung sofort anmelden, wenn es fertig ist, d.h. wenn es funktioniert.
Denn beim Patentamt gilt auch das Prioritätsprinzip: derjenige, der das Patent zum ersten Mal anmeldet, erhält auch das Patent.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Wie ja aus meiner Anfrage ersichtlich, handelt es sich bei meiner Anmeldung um etwas untechnisches, eben den Namen meiner zukünftigen Firma. Ich ahbe mich also schlicht in den Bezeichnungen Patent und MArke geirrt.
Ich meinte demnach also, ob ich meinen noch nicht geschützten Markennamen, auch vor der Anmeldung benutzen darf, z.B. zur Vorbereitung also Anfertigung von MAterial und DOmain.
Gibt es hier paralel dem "Patent" wie von Ihnen ausgeführt, die möglichkeit einer "vorläufigen Markenanmeldung".
MfG
F.D.S.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Markenschutz kann auf verschiedene Weise erlangt werden. Zum einen entsteht der Markenschutz gem. § 4 Nr. 1 Markengesetz durch Eintragung der Marke nach erfolgter Anmeldung.
Außerdem gewährt das Markengesetz gem. § 4 Nr. 2 Schutz für die sog. Marke mit Verkehrsgeltung (Ausstattung). Voraussetzung dafür ist, daß das benutzte Zeichen als Marke Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreisen erlangt hat.
Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht, daß dem Inhaber das ausschließliche Recht gibt, seine Marke zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Hiervon macht das Gesetz einige Ausnahmen.
Das Eintragungsverfahren wird durch die Markenanmeldung gem. §§ 32 ff MarkenG in Gang gebracht. Das DPMA benötigt verschiedene, so z.B. Angaben über die Identität des Anmelders, die Markenform, die Marke selbst sowie die Klassen, für die der Markenschutz begehrt wird. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr in Höhe von 300,- Euro zu zahlen.
Eine vorläufige Eintragung gibt es nicht. Es gilt aber das Prioritätsprinzip, d.h. wer zuerst kommt, dem gehört die Marke.